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10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.3 Ergänzungsleistungen

Bezügerinnen und Bezüger von AHV- oder IV-Leistungen können Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn deren Einkommen zur Deckung der gesetzlich anerkannten Aufwendungen nicht ausreicht. Die Ergänzungsleistungen werden als Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den anrechenbaren Ausgaben für den Einzelfall ermittelt.