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14.3 Straftatbestände

14.3.1 Betrug (Art. 146 StGB)

Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Damit eine Person wegen Betruges bestraft wird, müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • arglistige Täuschung: Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, durch beliebige Mittel der Kommunikation bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglistig ist die Täuschung dann, wenn sich der Täter eines ganzen Lügengebäudes, einer Machenschaft oder einer qualifizierten Lüge bedient.

  • Irrtum (als Folge der Täuschung): Irrtum ist die Fehlvorstellung über Tatsachen. Ein Irrtum ist nicht nur dann gegeben, wenn der Getäuschte über die Fehlvorstellung bewusst reflektiert; es reicht aus, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Richtigkeit der in Frage stehenden Angaben ausgeht.

  • Vermögensdisposition (als Folge des Irrtums): Der Irrtum muss zur Folge haben, dass die getäuschte Person eine Vermögensdisposition trifft. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten, welches unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat. Die Ausrichtung von materieller Hilfe, auf die kein Anspruch bestanden hätte, gilt als Vermögensdisposition.

  • Vermögensschaden (als Folge der Vermögensdisposition): Als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss das Vermögen, über das der oder die Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden.

  • Vorsatz: Die unterstützte Person muss die Tat mit Wissen und Willen begehen oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen.

  • Absicht, sich selbst oder einen anderen zu bereichern: Zum Vorsatz muss die Absicht kommen, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung, die der Täter oder die Täterin anstrebt, ist die Kehrseite des Schadens, der beim Opfer eintritt. Die unterstützte Person täuscht die Sozialbehörde absichtlich durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen, so dass eine unrechtmässige Zahlung ausgelöst wird und die unterstützte Person oder eine Drittperson dadurch bereichert wird. Die Täuschung muss arglistig sein. Eine einfache Lüge ist nicht ausreichend, d.h., es wird eine besonders raffinierte Lüge erwartet, die auch durch einfache Kontrollen (bspw. durch Einsicht in Kontoauszüge oder Lohnausweise) nicht entlarvt werden kann.