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Lärm

Lärm öffentlicher Lokale – Gastrolärm

Im Kanton Aargau sind die Gemeinden für den Vollzug des Lärmschutzes in und um öffentliche Lokale zuständig. Das Kompetenzzentrum Lärm der Abteilung für Umwelt berät Gemeinden und Private bei weiterführenden Fragen.

In öffentlichen Lokalen herrscht oft Jubel, Trubel, Heiterkeit. Doch gilt dies nur für die Besucherinnen und Besucher, weniger für die lärmgeplagten Anwohnenden. Öffentliche Lokale können Ursprung einer Vielzahl verschiedenster Geräusche sein. Je nach Lautstärke, Häufigkeit und Zeitpunkt ihres Auftretens können sie zu Störungen und Belästigungen in der Nachbarschaft führen.

Ein öffentliches Lokal gilt aus umweltrechtlicher Sicht als Anlage (Lärmschutzverordnung (LSV), Art. 2).

Der Lärm öffentlicher Lokale setzt sich zusammen aus technischen Quellen, welche nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden und aus Quellen, für welche keine eigentlichen LSV-Grenzwerte existieren. Letztere können mit Hilfe der Cercle Bruit Richtlinie Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen (Vollzugshilfe vom 10. März 1999, vollständig überarbeitete Version vom 1. Februar 2019) (PDF, 16 Seiten) beurteilt werden.

Interne und externe Schallquellen

Bei der Beurteilung des Lärms öffentlicher Lokale wird zwischen internen und externen Schallquellen unterschieden.

Interne Schallquellen haben ihren Ursprung im Innern des Lokals und werden entweder als Körperschall (Ausbreitung über Bausubstanz) oder als Luftschall (Ausbreitung über offene Türen und Fenster) wahrgenommen.

Abgestrahlter Körperschall wird in der Mitte der betroffenen lärmempfindlichen Räume bei geschlossenen Fenstern und Türen beurteilt.

Luftschallbeurteilungen werden in der Mitte der offenen Fenster der betroffenen lärmempfindlichen Räume durchgeführt.

Beurteilung nach LSV bzw. SIA-Norm 181

Technische Anlagen wie Lüftungen, Klimageräte, Lifte, Küchen etc. werden entweder nach Anhang 6 LSV (Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm) für externe Schallquellen oder nach der SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau, haustechnische Anlagen) für interne Schallquellen beurteilt.

Der durch Autos auf dem Parkplatz und auf den Zufahrtsstrassen verursachte Lärm wird ebenfalls nach Anhang 6 LSV beurteilt.

Induziert ein Lokal eine Mehrbeanspruchung von bestehenden Verkehrsanlagen, so wird diese nach Art. 9 LSV beurteilt.

Beurteilung nach Gastrolärm-Richtlinie des Cercle Bruit

Die Musikerzeugung im Innern eines Lokals und auf der Terrasse wird auf der Grundlage der Grenzwerte der Gastrolärm–Richtlinie des Cercle Bruit beurteilt.

Beurteilung durch Augenschein vor Ort

Lärmarten wie das Kundenverhalten bzw. die Bedienung auf der Terrasse, das Kommen und Gehen sowie der Rauchaufenthalt im Freien der Gäste, Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten werden mit einem Augenschein vor Ort beurteilt.
Dabei werden folgende Punkte berücksichtigt:

  • Situation vor Ort (Quelle, Empfänger, Abstände)
  • Art und die Hörbarkeit des Lärms
  • Zeitpunkt und Häufigkeit der Ereignisse
  • Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung (Hintergrundlärm) des Gebiets
  • Bereits vorhandene Schutzmassnahmen (Wand, Vordach etc.)

Mögliche Massnahmen

Mögliche Massnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung des Lärms öffentlicher Lokale sind in der Gastrolärm–Richtlinie des Cercle Bruit angeführt.