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Hochschulen

Stipendien und Darlehen

Personen, die ihre Ausbildung nicht alleine finanzieren können, werden vom Kanton Aargau mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt. Die Ausbildungsbeiträge werden als Stipendien und/oder rückzahlbare zinslose Darlehen gewährt.

Sollten weder Sie noch Ihre Eltern in der Lage sein, Ihre Ausbildung zu finanzieren, besteht die Möglichkeit, Ausbildungsbeiträge über das kantonale Online-Stipendienportal zu beantragen. Für Jugendliche unter 18 Jahre muss das Gesuch für Ausbildungsbeiträge durch einen Elternteil bzw. eine bevollmächtigte Person eingereicht werden. Die Vergabe von Stipendien und/oder Darlehen liegt in der Zuständigkeit der Sektion Stipendien und erfolgt nach Prüfung Ihres Antrags auf Ausbildungsbeiträge.

Anträge für Ausbildungsbeiträge

Derzeit werden Anträge für das Ausbildungsjahr 2023/24 bearbeitet, die vor etwa zwei Monaten eingereicht wurden. Anträge für das genannte Ausbildungsjahr können nach wie vor eingereicht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass im Falle einer positiven Entscheidung die Beiträge gekürzt werden könnten. Beitragsgesuche für das Ausbildungsjahr 2024/25 können frühestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildung eingereicht werden.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Antrag?

Für eine erfolgreiche Antragseinreichung müssen folgende Fragen
(Voraussetzungen) mit einem 'Ja' beantwortet werden:

Liegt Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz im Aargau?

Damit Sie Ausbildungsbeiträge vom Kanton Aargau erhalten können, muss Ihr sogenannter "stipendienrechtlicher Wohnsitz" im Aargau liegen. In der Regel befindet sich Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn:

  • Ihre Eltern im Kanton Aargau wohnhaft sind, resp. ein sorgeberechtigter Elternteil/die Vormundschaft im Kanton Aargau wohnhaft ist.
  • Sie bereits eine berufsbefähigende Ausbildung erlangt haben und seither mindestens zwei Jahre im Kanton Aargau wohnen und arbeiten.

Handelt es sich bei Ihrer Ausbildung um Ihre erste Ausbildung oder um eine zweite Ausbildung/Weiterbildung?

Als erste Ausbildung bezeichnet man eine abgeschlossene Ausbildung pro Ausbildungsstufe. Wenn Sie zum Beispiel die Matura erlangen, gefolgt von einem Bachelor- und einem Masterabschluss, haben Sie auf jeder Ausbildungsstufe eine erste Ausbildung absolviert. Das gleiche gilt, wenn Sie zum Beispiel eine Berufslehre absolvieren, gefolgt von der Passerelle, der Berufsmatura, einem Bachelor- und einem Masterabschluss.

Als zweite Ausbildung bezeichnet man eine weitere Ausbildung auf gleicher Ausbildungsstufe. Wenn Sie also auf eine erste Berufslehre mit EFZ eine zweite Berufslehre mit EFZ absolvieren, so zählt Ihre zweite Berufslehre als zweite Ausbildung, denn Sie haben auf dieser Ausbildungsstufe bereits eine Ausbildung absolviert. Das gleiche gilt, wenn Sie auf einen ersten Bachelorabschluss ein weiteres Bachelorstudium absolvieren, oder auf einen ersten Masterabschluss ein weiteres Masterstudium absolvieren.

Als Weiterbildung bezeichnet man ein Nachdiplomstudium an Hochschulen und an höheren Fachschulen (Bsp. Master of Advanced Studies) oder ein Doktoratsstudium an universitären Hochschulen.

Handelt es sich bei Ihrer Ausbildung um ein Brückenangebot des Kantons Aargau, eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder um eine Ausbildung auf der Tertiärstufe?

Die Ausbildungsstufe wirkt sich auf die Art des Ausbildungsbeitrags aus.

Auf Sekundarstufe II werden für erste Ausbildungen Stipendien gewährt (berufliche Grundbildung, Mittelschulen), für zweite Ausbildungen sind in der Regel nur Darlehen möglich.

Im Tertiärbereich, welcher Universitäten, ETH, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und höhere Fachschulen umfasst, ist die Vergabe von Stipendien fest mit zinslosen Darlehen verknüpft (sogenanntes Splittingmodell). Hierbei beträgt der Darlehensanteil jeweils ein Drittel, wobei es nicht verpflichtend ist, dieses Darlehen in Anspruch zu nehmen. Weiterbildungen und zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe, wie Nachdiplomstudien an Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Doktoratsstudien an Hochschulen, werden ausschließlich durch Darlehen gefördert.

Ist Ihre Ausbildung beitragsberechtigt und findet diese an einer vom Bund oder Kanton anerkannten Schule statt?

Ihre Ausbildung und die von Ihnen gewählte Ausbildungsstätte müssen vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannt sein, damit Sie Ausbildungsbeiträge erhalten können.

Sekundarstufe II

Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten

Auf Sekundarstufe II gelten folgende Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten als beitragsberechtigt:

  • Die drei Brückenangebote des Kantons Aargau "schulisches/kombinierte Brückenangebot", "Brückenangebot Integration" und "Integrationsvorlehre". Nicht anerkannt sind die Brückenangebote "Integrationskurs Grundkompetenz 1 & 2".
  • Sämtliche Berufslehren der beruflichen Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes.
  • Sämtliche Ausbildungen an öffentlichen Mittelschulen, wie öffentliche Gymnasien und öffentliche Fachmittelschulen.
  • Die Ergänzungsprüfung "Passerelle".
  • Obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.

Ausbildungen an privaten Ausbildungsstätten

Die Ausbildungen an privaten Ausbildungsstätten sind nicht automatisch beitragsberechtigt. Die angebotenen Ausbildungen müssen vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder vom Standortkanton stipendienrechtlich anerkannt sein.

  • Sämtliche Berufslehren der beruflichen Grundbildung sowie Berufsmaturitäten sind beitragsberechtigt, wenn die private Ausbildungsstätte vom Standortkanton anerkannt ist. Im Kanton Aargau sind dies aktuell die "kaz. Aarau AG", die "Minerva" und die "IBZ (ipso Bildung AG)".
  • Für die gymnasiale Maturität finden Sie die anerkannten Schulen auf der Webseite des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (unter Dokumentationen in der Liste der anerkannten Maturitätsschulen).
  • Die Ergänzungsprüfung "Passerelle" ist beitragsberechtigt, wenn die private Ausbildungsstätte vom Standortkanton anerkannt ist. Im Kanton Aargau ist dies aktuell die "Minerva".

Tertiärstufe

Die Ausbildungsstätte, welche Ihr Studium anbietet, muss gemäss Kapitel 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) akkreditiert sein. Sämtliche Bachelor- und Masterstudiengänge an akkreditierten Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen) sowie Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen sind beitragsberechtigt:

Damit ein im Ausland absolvierter Bachelor- oder Masterstudiengang beitragsberechtigt ist, muss die Ausbildungsstätte eine öffentliche Trägerschaft besitzen.

Nachdiplomstudien & Doktoratsstudien (nur Darlehen möglich)

Die anerkannten Nachdiplomstudien und Doktoratsstudien an Hochschulen und an höheren Fachschulen finden Sie auf folgenden Webseiten:

Arten von Ausbildungsbeiträgen

Stipendien und zinslose Darlehen sind beides finanzielle Beiträge, die für Aus- oder Weiterbildungen ausbezahlt werden. Der Unterschied liegt in der Rückzahlung: Stipendien müssen nicht zurückbezahlt werden, Darlehen sind hingegen innert 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen.

Abhängig von den oben genannten Voraussetzungen können Ihre Ausbildungsbeiträge aus einem Stipendium, aus einem Darlehen oder aus einer Verknüpfung eines Stipendiums und einem Darlehen bestehen.

Stipendium

Stipendien werden unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Grundlagen vergeben. Beitragsberechtigt sind Ausbildungen wie Brückenangebote des Kantons Aargau, je die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe. Die Gewährung von Stipendien dient primär dazu, die anfallenden Ausbildungskosen zu decken. Die Lebenshaltungskosten werden ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt, sie können aber nicht in vollem Umfang mit Stipendien gedeckt werden. In der Regel sind Stipendien nicht rückzahlungspflichtig, es sei denn, es wurden unwahre Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verschwiegen. Im Falle eines Abbruchs oder vorzeitigen Abschlusses der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt erhaltenen Beiträge ebenfalls zurückzuzahlen.

Darlehen

Für erste Ausbildungen auf der Tertiärstufe werden fix ein Drittel des Ausbildungsbeitrags als Darlehen und zwei Drittel als Stipendium gewährt (Splitting). Neben den sogenannten "Splittingdarlehen" können weitere Darlehen gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt oder wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht ermittelt werden können respektive wenn sie keine Unterstützung leisten. Die gewährten Darlehen sind zinlos und der Bezug ist freiwillig.

Alles klar? Dann starten Sie Ihren Antrag.

Wie reichen Sie einen Antrag ein?

Ihren Antrag reichen Sie vollständig digital via Stipendienportal ein.

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Stipendienportal-Zugang für volljährige Personen

Personen, die bereits 18 Jahre und älter sind, können Ihr Gesuch für Ausbildungsbeiträge selbstständig über das Stipendienportal einreichen.

Stipendienportal-Zugang für minderjährige Personen

Für Jugendliche unter 18 Jahre muss das Gesuch für Ausbildungsbeiträge durch einen Elternteil bzw. eine bevollmächtigte Person eingereicht werden. Es müssen sowohl die minderjährige Person als auch ein Elternteil/die bevollmächtigte Person ein Login für das Stipendienportal einrichten.

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Häufige Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen zu Ausbildungsbeiträgen

Welches sind die Voraussetzungen, um Ausbildungsbeiträge zu erhalten?

  • Gesuchberechtigung
  • keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone und Staaten
  • Besuch einer beitragsberechtigten Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte
  • Unterstützungsbedarf

Wer ist gesuchberechtigt?

Folgende Personen, die im Kanton Aargau stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, sind gesuchberechtigt:

  • Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
  • Auslandschweizerinnen und -schweizer für Ausbildungen in der Schweiz, wenn sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchberechtigt sind.

  • Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder mit Aufenthaltsbewilligung und fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz
  • Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA-Staates mit Aufenthaltsbewilligung
  • Staatenlose Personen
  • Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
  • Personen mit Schutzstatus S
  • Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung für Brückenangebote der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB)

Hinweis

Befindet sich der Wohnsitz der Eltern in einem EU/EFTA-Staat, besteht in der Regel keine Berechtigung.

Welche Ausbildungsstätten sind anerkannt?

  • Öffentliche Ausbildungsstätten
  • Private Ausbildungsstätten in der Schweiz für die vom Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge und Abschlüsse

Wann besteht ein Unterstützungsbedarf?

Unterstützungsbedarf besteht für Personen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen (Eltern, Stiefeltern, Ehegattin oder Ehegatte, Partnerin oder Partner) sowie Beiträge Dritter (Private, Stiftungen etc.) für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen können.

Was gilt bezüglich Bemessung?

Als Grundsatz für die Bemessung gilt, dass Ausbildungsbeiträge im Rahmen der Höchstansätze den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten (vgl. insbesondere die Pauschalbeträge im Anhang der StipV) mit den anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.

Ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Fehlbetrag besteht, wird nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung (vgl. §§ 16 – 33 StipV) von der Sektion Stipendien festgelegt.

Welche Ausbildungskosten werden angerechnet?

Neben den Schulgeldern, Studien- und Prüfungsgebühren wird für die übrigen Ausbildungskosten ein Pauschalbetrag von jährlich Fr. 800.– (Kantonale Brückenangebote, berufliche Grundbildung, Mittelschulen) beziehungsweise von Fr. 1'500.– (Ausbildungen auf Tertiärstufe) angerechnet. Darin enthalten sind sämtliche übrigen Ausbildungskosten (Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, allfällige Lager, Exkursionen, Bildungsreisen, Studienwochen, Sprachaufenthalte etc.). Transportkosten (öffentliche Verkehrsmittel) und auswärtige Mittagessen werden separat berücksichtigt.

Wie lange werden Ausbildungsbeiträge gewährt?

Beiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Diese umfasst:

  • Bei mehrjährigen Aus- und Weiterbildungen die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer, verlängert um ein Jahr. Bei Masterstudien ist die Gesamtdauer für Bachelor und Master massgebend.
  • Bei einjährigen oder kürzer dauernden Aus- und Weiterbildungen die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer.
  • Wird die Ausbildung einmal gewechselt, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt, wobei die Dauer, während welcher vor dem Wechsel Beiträge bezogen wurden, vollständig angerechnet wird.

Welche Ausbildungen sind beitragsberechtigt? Für welche Ausbildungen gibt es Stipendien beziehungsweise Darlehen?

Die nachfolgenden Ausbildungen sind beitragsberechtigt, wenn sie mindestens 6 Monate Vollzeit dauern oder 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach ECTS umfassen und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.

Für Ausbildungen der Tertiärstufe (Universitäten, ETH, Fachhochschulen, höhere Fachschulen) werden die Ausbildungsbeiträge zu zwei Dritteln in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet (sogenanntes Splittingmodell). Auf den Darlehensanteil kann verzichtet werden.

Brückenangebote
Kantonale Brückenangebote des Kantons AargauForm der BeiträgeHöchstbeträge pro Jahr
Brückenangebot (KSB)
Integration I + II (KSB)
INVOL (Berufsfachschulen)
StipendienFr. 5'000.-
Sekundarstufe II
Ausbildungen auf Sekundarstufe II- () Form der BeiträgeHöchstbeträge pro Jahr
Mittelschulen (Gymnasium, FMS etc.)

Berufliche Grundbildungen einschliesslich Berufsmaturität
Erste AusbildungStipendienFr. 5'000.–
bei anerkanntem auswärtigem Logis: Fr. 12'000.–
Mittelschulen (Gymnasium, FMS etc.)

Berufliche Grundbildungen einschliesslich Berufsmaturität
Zweite Ausbildung

DarlehenFr. 20'000.–
Berufliche Grundbildungen nach einer Mittelschulausbildung

Ausbildungen, die Zulassungsvoraussetzung für eine erste Ausbildung auf Tertiärstufe sind (Matura auf zweitem Bildungsweg)

wenn wichtige Gründe vorliegen (schwierige Arbeitsmarktsituation oder gesundheitliche Probleme im erlernten Beruf)
Zweite AusbildungStipendien und/oder Darlehen
Fr. 20'000.–, wovon höchstens Fr. 10'000.– als Stipendien
Tertiärstufe
Ausbildungen auf Tertiärstufe- () Form der BeiträgeHöchstbeträge pro Jahr
  • Bachelor- und Masterstudien an Universitäten, ETH und Fachhochschulen
  • Diplomlehrgänge an Höheren Fachschulen
Erste AusbildungStipendien und Darlehen (Splitting); zusätzliche Darlehen
  • Stipendien:

    Fr.10'667.–
  • Darlehen:

    Fr. 5'333.–
  • zusätzliche Darlehen:

    Fr. 10'000.–
  • Bachelor- und Masterstudien an Universitäten, ETH und Fachhochschulen
  • Diplomlehrgänge an Höheren Fachschulen
Zweite AusbildungDarlehenFr. 20'000.–
Diplomstudien an Fachhochschulen im Anschluss an eidgenössische Berufs- und höhere FachprüfungenZweite AusbildungStipendien und Darlehen (Splitting); zusätzliche Darlehen
  • Stipendien: Fr. 10'667.–
  • Darlehen: Fr. 5'333.–
  • zusätzliche Darlehen: Fr. 10'000.–

Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sind nicht beitragsberechtigt.

Weiterbildung
Weiterbildung- () Form der BeiträgeHöchstbeträge pro Jahr
  • Nachdiplomstudien an Hochschulen und höheren Fachschulen
  • Doktorat an Hochschulen
- () DarlehenFr. 20'000.–

Wann sind Anträge einzureichen?

Die Gesuchsenreichung erfolgt

  • spätestens am letzten Tag desjenigen Kalendermonats, welcher dem Kalendermonat des ordentlichen Beginns der Ausbildung beziehungsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs folgt. (Beispiel: Bei Ausbildungsbeginn am 13.08.20xx muss das Gesuch bis am 30.09.20xx bei der Sektion Stipendien eingereicht werden; Datum des Poststempels),
  • frühestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildung beziehungsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs.

Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet. Die Dauer muss dabei mindestens drei Monate betragen.

  • Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Gesuch eingereicht werden.
  • Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Ausbildungsjahr ein neues Gesuch zu stellen.

Wo und wie sind Anträge einzureichen?

  • Die Angaben zu den Beitragsgesuchen sind elektronisch via Stipendienportal zu übermitteln.
  • Der "Antrag für Ausbildungsbeiträge" und die verlangten Unterlagen müssen elektronisch eingereicht werden. Massgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Upload-Datum.

Wann werden die zugesprochenen Beiträge ausbezahlt?

Damit Sie die zugesprochenen Beiträge ausbezahlt erhalten, ist eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung erforderlich. Bei Darlehen ist zusätzlich die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen.

Stipendien werden in der Regel in halbjährlichen Raten, Darlehen einmal pro Jahr ausbezahlt. Die Auszahlung der Stipendien fürs erste Semester wird – sofern eine Bestätigung über den Ausbildungsbeginn vorliegt – zeitgleich mit dem Versand des Zusprechungsentscheids ausgelöst. Die zweite Rate erfolgt nach Eingang einer Bestätigung, welche die Fortsetzung der Ausbildung nach Beginn des zweiten Semesters bescheinigt. Bei Schülerinnen und Schülern der KSB und an den aargauischen Mittelschulen sowie bei Berufslernenden mit Lehrvertrag des Kantons Aargau werden die Auszahlungen automatisch ausgelöst.

Müssen Stipendien bei einem Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden?

Ja. Zu viel ausbezahlte Beiträge müssen zurückerstattet werden.

Was haben die Gesuchstellenden für Mitwirkungspflichten?

Die Gesuchstellenden haben der Sektion Stipendien vollständige und wahre Angaben zu ihrer Person, zur Ausbildung sowie zur finanziellen Situation (inklusive Eltern, Lebenspartner oder -partnerin) zu machen und die verlangten Belege einzureichen. Adressänderungen, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung sowie während eines Ausbildungsjahrs zugesprochene Beiträge Dritter (Stiftungen etc.) sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

Nach Abschluss der Ausbildung ist innert vier Wochen eine Kopie des Abschlusszertifikats einzureichen.

Wann wird mein Antrag bearbeitet?

Die Beitragsgesuche werden nach Eingang bearbeitet, der aktuelle Stand wird wöchentlich auf der Webseite www.ag.ch/stipendien aufgeführt.

Fragen zu Darlehensmodalitäten

Wann werden Darlehen gewährt?

Für erste Ausbildungen auf der Tertiärstufe werden fix ein Drittel des Ausbildungsbeitrags als Darlehen und zwei Drittel als Stipendium gewährt (Splitting). Über den Höchstansatz von Fr. 16'000.- hinaus können zusätzliche Darlehen gewährt werden. Diese Regelung gilt auch für Bachelor- und Masterstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden. Für Weiterbildungen und zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe werden ausschliesslich Darlehen gewährt. Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden Darlehen kombiniert mit Stipendien gewährt. Zudem können Darlehen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt eines Ausbildungsbeitrags nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt oder wenn die zumutbaren Leistungen nahestehender Personen nicht ermittelt werden können oder von diesen nicht geleistet werden.

Wie erhalte ich ein Darlehen?

Es gilt das gleiche Vorgehen wie für ein Stipendium. Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Ausbildungsjahr ein neues Gesuch einzureichen.

Zum Stipendienportal

Muss ich das Darlehen beziehen?

Die Auszahlung der Stipendien hängt nicht vom Bezug des Darlehens ab. Auf das Darlehen kann verzichtet werden. Das Darlehen wird nur ausbezahlt, wenn Sie uns die Schuldanerkennung innerhalb der Verfügungsperiode unterzeichnet zurückgesendet haben.

Bis wann müssen Darlehen zurückbezahlt werden?

Innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung muss das ganze Darlehen zurückbezahlt sein. Die erste Rückzahlungsrate wird nach zwei Jahren fällig. Aus wichtigen Gründen kann die Rückzahlung ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden. Die Formulare für ein Stundungs- oder Erlassgesuch erhalten Sie auf Anfrage von der Sektion Stipendien

Wie hoch ist die jährliche Rückzahlrate?

Die Mindesthöhe der Jahresrate beträgt 10 % des gewährten Darlehens, mindestens jedoch Fr. 1'000.–.

Was passiert bei einer Nicht-Rückerstattung des Darlehens?

Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5% zu bezahlen.

Muss ein Darlehen verzinst werden?

Darlehen, die ab dem 1. August 2018 gewährt werden, sind nicht zu verzinsen.

Wie hoch ist der Zins bei altrechtlichen Darlehen?

Für Darlehen, die zwischen dem 01.08.2007 und 31.07.2014 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 4.00 %. Für Darlehen, die nach dem 31.07.2014 bis zum 31.07.2018 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 3.10 %.

Fragen zum Stipendienportal

Welche Unterlagen sind für die Einreichung des Antrags notwendig?

Legen Sie die nötigen Unterlagen vor der Antragstellung bereit.

Immer benötigt werden:

  • Sozialversicherungsnummer des Gesuchstellenden/des Vaters/der Mutter/des Partners/der Partnerin (auf der Krankenkassenkarte ersichtlich)
  • Saldobelege sämtlicher Konti (Stand per Gesuchseinreichung)
  • Fahrkostenberechnung (öffentliche Verkehrsmittel)
  • Belege Schulgeld, Studien- und Prüfungsgebühren
  • IBAN-Nummer des Auszahlungskontos (auf Bank- oder Postkarte ersichtlich)
  • Details zur letzten definitiven Steuerveranlagung der Eltern, wenn nicht im Kanton Aargau wohnhaft

Falls zutreffend, wird benötigt:

  • Ausländische Staatsangehörige: Kopie Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
  • Flüchtlinge oder Asylsuchende: Kopie Asylentscheid
  • Bei eigenem Haushalt/Wochenaufenthalt des Gesuchstellenden: Mietvertrag
  • Bei eigenem Haushalt/Wochenaufenthalt des Gesuchstellenden gemäss § 30 StipV: Arztzeugnis
  • Bei Lehre: genehmigter Lehrvertrag
  • Bei Auszahlung der Ausbildungsbeiträge an Sozialdienst: Abtretungserklärung
  • Bei Rentenbezug des Vaters/der Mutter/der Person in Ausbildung: Rentenverfügungen
  • Bei Bezug von Ergänzungsleistungen des Vaters/der Mutter/der Person in Ausbildung: Verfügung der Ergänzungsleistungen
  • Falls Eltern/Mutter/Vater/Gesuchstellende vom Sozialamt Unterstützung erhält: Sozialhilfebudget
  • Falls Eltern getrennt oder geschieden: Trennungsvereinbarung oder Scheidungskonvention
  • Bei Erwerbstätigkeit während der Ausbildung: Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
  • Bei verheirateten Gesuchstellenden: Lohnausweis Partner und Beleg über die Höhe der Berufsauslagen
  • Gesuchstellende Person mit eigenen Kindern: Beleg über die Höhe der Betreuungskosten (bei Fremdbetreuung)
  • Gesuchstellende Person mit eigenen Kindern, alleinerziehend: Vereinbarung über die Höhe der Alimente für das Kind