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Wahlen & Abstimmungen

Volksinitiativen

Bürgerinnen und Bürger können einen Volksentscheid über eine von ihnen gewünschte Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes verlangen. Damit eine Initiative zustande kommt, braucht es innert einer Sammelfrist von zwölf Monaten die Unterschriften von 3'000 Stimmberechtigten.

Hinterlegte kantonale Volksinitiativen

Derzeit werden für keine Aargauischen Volksinitiativen Unterschriften gesammelt.

Hängige kantonale Volksinitiativen

Derzeit sind im Kanton Aargau folgende Volksinitiativen hängig:

"Für eine Steuerrückvergütung an die aargauische Bevölkerung (Geld-zurück-Initiative)"

Titel:

Aargauische Volksinitiative "Für eine Steuerrückvergütung an die aargauische Bevölkerung (Geld-zurück-Initiative)"

Text:

Gestützt auf § 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren in Form einer ausgearbeiteten Vorlage:

Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 (SAR 651.100) wird wie folgt geändert:

§ 2a    IIa. Steuerrückvergütung (neu)

1 Der Grosse Rat kann mit der Genehmigung des Jahresberichts mit Jahresrechnung bei guter Finanzlage aus einem Ertragsüberschuss der Finanzierungsrechnung eine Steuerrückvergütung in ganzen Steuerfussprozentpunkten auf die ordentliche Kantonssteuer des auf den Genehmigungsbeschluss folgenden Jahres gewähren.

2 Aus dem Ertragsüberschuss, der für die Steuerrückvergütung verwendet werden soll, wird eine Steuerrückvergütungs-Reserve geäufnet. Sie ist mit der Bildung der Rückstellung für die Steuerrückvergütung vollständig aufzulösen.

3 Für eine gute Finanzlage gemäss Absatz 1 müssen unter Berücksichtigung der gewährten Steuerrückvergütung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) keine Nettoverschuldung (Nettoschuld I),
b) keine offenen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung,
c) angemessener Bestand der Ausgleichsreserve gemäss Absatz 4.

4 Der Bestand der Ausgleichsreserve gilt als angemessen, wenn er mindestens 2 % des Gesamtertrags der Finanzierungsrechnung des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans erreicht.

Publikation:

Veröffentlicht im Amtsblatt: 20. April 2026
Ablauf der Sammelfrist: 20. April 2027

Stand:

Unterschriftensammlung
Unterschriftenliste (PDF, 1 Seite, 214 KB)