Umfahrung Mellingen: Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des VCS und des WWF teilweise gut
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2015 über die Beschwerde des VCS und des WWF gegen das Strassenbauprojekt "Umfahrung Mellingen" entschieden. Das Verwaltungsgericht gibt den Beschwerdeführern teilweise Recht und kommt zum Schluss, dass das Bauprojekt im Abschnitt 1 gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz verstösst. Es hebt den betreffenden Entscheid des Regierungsrats vom 20. März 2013 auf und weist die Sache zur Überarbeitung der Linienführung an den Regierungsrat zurück. Bezüglich des Abschnitts 2 erachtet das Verwaltungsgericht das Bauvorhaben als gesetzeskonform. Mit dem Bau des Abschnitts 2 darf jedoch nicht begonnen werden, bis auch Abschnitt 1 rechtskräftig bewilligt ist.
Die Reusslandschaft von Sins bis Windisch ist als Schutzobjekt Nr. 1305 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verzeichnet. Im Schutzbereich liegt auch der Gruemet-Hügel als Teil einer Endmoränenlandschaft aus der Würmeiszeit. Die vorgesehene Linienführung der Umfahrung Mellingen verläuft beim Gruemet und im Bereich der Reussquerung innerhalb des Schutzgebiets. Die bundesrechtlichen Vorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes schreiben eine obligatorische Begutachtung durch die Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vor, wenn das Objekt erheblich beeinträchtigt werden kann und sich grundsätzliche Fragen stellen. Die Umfahrung Mellingen stellt ein Grossprojekt dar, welches diese Voraussetzungen erfüllt. Ein Gutachten der ENHK war deshalb zwingend erforderlich.
Das Verwaltungsgericht stützt sein Urteil namentlich auf das Gutachten der ENHK vom 13. Februar 2015. Danach stellt die vorgesehene Linienführung im Abschnitt 1 (Birrfeldstrasse bis Kreisel Tanklager mit neuer Reussbrücke) eine schwere Beeinträchtigung des Schutzobjekts dar, weil der Gruemet-Hügel angeschnitten werde und eine Waldrodung erfolge. Auch die geplante Reussbrücke sei weniger massiv zu gestalten, um die landschaftlichen Auswirkungen zu minimieren.
Gemäss Gutachten der ENHK kann das Bauprojekt im Abschnitt 1 durch eine Verschiebung der Linienführung so angepasst werden, dass die Schutzziele des BLN-Objekts gewahrt werden.
Abschnitt 2 des Projekts "Umfahrung Mellingen" (Birrfeldstrasse bis Lenzburgerstrasse) stuft das Verwaltungsgericht als rechtskonform ein. Da beide Abschnitte jedoch eng zusammenhängen, darf mit dem Bau insgesamt erst begonnen werden, wenn auch Abschnitt 1 definitiv bewilligt ist.
Das Verwaltungsgericht weist deshalb das Verfahren an den Regierungsrat zur Überarbeitung der Linienführung im Abschnitt 1 zurück. Dabei werden nicht nur die von der ENHK geforderten Bedingungen zu berücksichtigen sein, sondern auch weitere Nebenpunkte (u.a. Auswirkungen der Brückenpfeiler auf die Fischpopulation, Richtplananpassung wegen des Verbrauchs von Fruchtfolgeflächen).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht endgültig und kann von den Parteien vor Bundesgericht angefochten werden.