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Übernahme der neuen SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2017 :
Einzelne Ausnahmen für den Kanton Aargau

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 19. Oktober 2016 entschieden, die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung mit kantonsspezifischen Änderungen verbindlich zu erklären. Sie lösen die aktuell gültigen Richtlinien von 2004 ab.

Die SKOS-Richtlinien machen Vorgaben zur Berechnungsweise und zur Festlegung des Unterstützungsbudgets beim Bezug von Sozialhilfeleistungen. Ziel ist die möglichst einheitliche Ausrichtung von Sozialhilfe in der Schweiz. Der Kanton Aargau wird per 1. Januar 2017 die geltenden SKOS-Richtlinien 2017 übernehmen. Diese sind verbindlich, es wurden aber kantonsspezifische Änderungen beschlossen. Zukünftige Änderungen der SKOS-Richtlinien bedürfen für die Verbindlichkeit des Kantons Aargau einen erneuten Entscheid des Regierungsrats. Bisher wurden die SKOS-Richtlinien von 2004 angewendet. Für die Anwendung der geänderten Bestimmungen der SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt.

Einzelne Ausnahmen festgelegt

Die geltenden Regelungen betreffend Rückerstattung, Vermögensfreibeträge, Abzug für Motorfahrzeuge und Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten bleiben gemäss geltendem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz und zugehöriger Verordnung bestehen.

Auch der von der SKOS vorgesehene automatische Teuerungsausgleich wird im Kanton Aargau nur zur Anwendung kommen, wenn der Regierungsrat darüber entscheidet.

Breite Zustimmung im Konsultationsverfahren

Die SKOS-Richtlinien wurden in den letzten zwei Jahren umfassend revidiert und den Kantonen zur Anwendung empfohlen. Zwischen März und Mai 2016 hat das Departement Gesundheit und Soziales, beauftragt vom Regierungsrat, eine öffentliche Konsultation zu den neuen SKOS-Richtlinien durchgeführt. Die Umfrage fokussierte dabei auf die Unterschiede in den neuen Richtlinien im Gegensatz zur heute gültigen Gesetzgebung im Kanton Aargau. Die grosse Mehrheit der Konsultationsteilnehmer sprach sich dabei für eine Übernahme der neuen Richtlinien aus, unter Berücksichtigung der spezifischen Ausnahmeregelungen für den Kanton Aargau. Zur Konsolidierung der Ergebnisse wurde eine Arbeitsgruppe mit Gemeindevertretungen eingesetzt.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat