Sechs mögliche Gebiete für Windkraftanlagen bezeichnet
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Regierungsrat überweist die Botschaft zur Anpassung des Richtplankapitels E 1.3 (Windkraft) an den Grossen Rat
Der Regierungsrat hat im Herbst 2012 eine Anpassung des Richtplans in die Anhörung gegeben, in der mögliche Gebiete für Windkraftanlagen bezeichnet werden. Aufgrund der zahlreich eingegangenen und sehr kontroversen Anträge wurde die Vorlage überarbeitet. Der Regierungsrat legt nun die Richtplananpassung dem Grossen Rat zum Entscheid vor. Laut Planungsgrundsatz im aktuellen Richtplankapitel sollen Windkraftanlagen an Standorten konzentriert werden, die über gute Windverhältnisse verfügen und denen keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zudem sollen Standorte gesamthaft gleichzeitig und nicht in einzelnen Etappen entwickelt werden.
Ziel der vorliegenden Richtplananpassung ist die Bezeichnung von Gebieten, an welchen Windanlagen möglich sein können. Voraussetzung für geeignete Standorte ist, dass genügend Wind vorhanden ist, sie in keinen Schutzgebieten liegen, mindestens 300 Meter Abstand zu Wohn- und Mischzonen eingehalten werden kann sowie die Erschliessung und Ableitung der Energie grundsätzlich möglich ist. Zudem müssen mindestens drei Anlagen pro Gebiet gebaut werden können, was bedeutet, dass ein Standort eine Ausdehnung von über einem Kilometer haben muss. Aufgrund dieser Kriterien kommen die folgenden Gebiete für Windkraftanlagen in Frage: Burg (Wölfliswil, Oberhof), Laubberg (Gansingen, Mettauertal), Wessenberg (Mettauertal), Heitersberg (Bellikon, Bergdietikon), Lindenberg (Beinwil/Freiamt) und – nach der Anhörung neu aufgenommen – Uf em Chalt (Staffelbach). Nach der Anhörung wurde der Perimeter des Gebiets Heitersberg geringfügig erweitert und der Perimeter des Gebiets Lindenberg auf das Konzept Windenergie Lindenberg abgestimmt.
Bedeutung des Richtplaneintrags
Von den betroffenen Gemeinden und Regionen liegen zum Teil abweisende Stellungnahmen vor. Da es sich bei der Energieversorgung um die Umsetzung eines nationalen Interesses handelt, konnten diese Stellungnahmen nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Die Bezeichnung im Richtplan bedeutet nicht, dass Windkraftanlagen an den bezeichneten Standorten bewilligungsfähig sind. Die Bewilligungsfähigkeit muss unter Abwägung aller Kriterien (Umwelt, Landschaftsschutz) nachgewiesen werden. Mit der Bezeichnung im Richtplan wird lediglich ausgesagt, dass nur an diesen Standorten im Kanton Aargau grosse Windkraftanlagen möglich sind.
Mit dieser Festlegung ist die Ausgangslage für die Gemeinden und Regionalplanungsverbände wie auch für die potenziellen Investoren bezüglich der Gebietsausscheidung klar. Die konkrete Nutzungsplanung in den bezeichneten Gebieten soll in der Regel weiterhin durch die Gemeinden auf der Basis von Planungsunterlagen von möglichen Investoren gemäss den Richtplanvorgaben durchgeführt werden. In diesem formellen Nutzungsplanverfahren gelten die Mitsprachemöglichkeiten und die Rechtsmittelverfahren für die direkt Betroffenen. In Ausnahmefällen kann ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt werden.
Im Weiteren wurden die Planungsanweisungen dahingehend ergänzt, dass im Rahmen der Nutzungsplanung aufgrund der Detailplanung von der generellen Gebietsabgrenzung gemäss den Teilkarten in beschränktem Mass abgewichen werden kann.
Grosses Interesse an der Anhörung
Am Anhörungsverfahren vom 10. September 2012 bis zum 7. Dezember 2012 haben sich insgesamt 305 Mitwirkende beteiligt. Die eingegangenen Anträge widerspiegeln die kontrovers geführte Diskussion rund um die Nutzung der Windenergie. Einige Mitwirkende lehnen die Anpassung des Richtplans ab, weil sie den Bau von Windkraftanlagen im Aargau grundsätzlich ablehnen. In vielen Fällen richten sich die ablehnenden Eingaben gegen das eine Gebiet in der unmittelbaren Umgebung der Personen oder Organisationen. Auf der Seite der Befürworter der Windenergie werden weniger restriktive Vorgaben, Erweiterungen der Gebietsperimeter und die Aufnahme zusätzlicher Gebiete gefordert.
Eine detaillierte Auswertung der Eingaben kann abgerufen werden unter www.ag.ch > Anhörungen & Vernehmlassungen > Archivierte Anhörungen