Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Regierungsrat bestätigt Baustopp in Oberrüti :
Vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung ist nichtig

Das Baudepartement hat zu Recht für zwei bereits in Bau befindliche Doppeleinfamilienhäuser in Oberrüti einen Baustopp verfügt. Der Regierungsrat weist eine vom Bauherrn dagegen erhobene Beschwerde ab.

Der Gemeinderat Oberrüti erteilte im Juni 1997 einem Bauherrn die Baubewilligung für zwei Doppeleinfamilienhäuser auf der Parzelle 813. Im Zusammenhang mit einem anderen Baugesuch erfuhr das Baudepartement im Februar 1998 von den bereits im Gange befindlichen Bauarbeiten. Da sich nach seinen Erkenntnissen die Parzelle 813 gemäss dem noch geltenden Bauzonenplan praktisch vollständig ausserhalb der rechtsgültigen Bauzone befindet, verfügte es einen sofortigen Baustopp und bestätigte diesen Ende März, nachdem es dem Bauherrn nachträglich das rechtliche Gehör eingeräumt hatte.

Gegen diesen Baustopp setzte sich der Bauherr mit einer Beschwerde beim Regierungsrat zur Wehr. Er vertrat dabei die Auffassung, die Baueinstellungsverfügung des Baudepartementes verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und erweise sich wegen der bevorstehenden Einzonung der Parzelle 813 auch nicht als verhältnismässig.

Der Regierungsrat hat die Beschwerde nun abgewiesen. Er hält fest, dass die Bauzonengrenze gemäss dem heute noch geltenden, aus dem Jahre 1990 stammenden Bauzonenplan im fraglichen Bereich zwischen rund 25 und 30 Meter weiter westlich verlaufe, als dies der Gemeinderat und der Bauherr angenommen haben; die beiden Doppeleinfamilienhäuser ständen daher nach heutiger Rechtslage vollständig in der Landwirtschaftszone. Von einer bloss unbedeutenden Differenz zwischen angenommenem Planinhalt und effektiver Plandarstellung könne daher keine Rede sein. Zwar werde weder dem Gemeinderat noch dem Bauherrn eine böse Absicht unterstellt; ein derart gravierender Fehler bei der Planinterpretation hätte ihnen jedoch bei der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht unterlaufen dürfen bzw. von ihnen bemerkt werden müssen. Da eine - nach Bundesrecht zwingend erforderliche - kantonale Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone auch nachträglich nicht erteilt werden könne, erweise sich deshalb die Baubewilligung des Gemeinderates Oberrüti nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nichtig, und eine Berufung auf den Vertrauensschutz gehe von vornherein fehl. Deshalb sei dem Baudepartement nichts anderes übrig geblieben, als eine Baueinstellung zu verfügen. Obwohl die Gemeindeversammlung von Oberrüti in der Zwischenzeit am 8. Mai 1998 die Einzonung des fraglichen Bereiches beschlossen habe, dürfe mit den Bauarbeiten vorläufig nicht weitergefahren werden, weil die Einzonung erst mit der Genehmigung durch den Grossen Rat rechtsgültig werde; dessen Entscheid könne nicht vorweggenommen werden.

Der Bauherr hat die Möglichkeit, den regierungsrätlichen Entscheid innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht anzufechten.

  • Staatskanzlei