Regierungsrat beschliesst neue Verordnung zur Pilotnorm
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Pilotprojekte sollen medizinische oder wirtschaftliche Verbesserungen im Gesundheitswesen fördern
Der Grosse Rat hat am 30. Juni 2020 eine Teilrevision des Spitalgesetzes (SpiG) gutgeheissen und damit im Gesundheitsgesetz (GesG) eine sogenannte Pilotnorm eingeführt. Der Regierungsrat hat nun die Verordnung zur Pilotnorm beschlossen. Diese tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Am 30. Juni 2020 hat der Grosse Rat die Änderung des SpiG beschlossen (GRB 2020-1866). Mit der Änderung wurde die Möglichkeit zur Durchführung von Pilotprojekten im GesG eingeführt. Gemäss der neu geschaffenen Bestimmung von § 39a GesG kann der Kanton die Erprobung, Durchführung und Evaluierung neuer Versorgungsmodelle fördern, wenn diese der Erzielung medizinischer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen dienen (Pilotprojekte). Dabei kann die Durchführung der Projekte gefördert werden, indem der Kanton einen finanziellen Beitrag an das Pilotprojekt leistet. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Projektträgern zu erlauben, für eine bestimmte Dauer von kantonalen Bestimmungen abzuweichen.
Detaillierte Umsetzungsbestimmungen in der Verordnung
Um die allgemein gehaltene gesetzliche Bestimmung von § 39a GesG zu konkretisieren, hat der Regierungsrat am 5. Mai 2021 die Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) erlassen. Diese wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. In der VDPG werden die Pilotprojekte definiert und die Details zur Durchführung geregelt. So wird etwa festgehalten, dass eine Unterstützung nur auf Gesuch hin möglich ist, dass zwischen dem Kanton und dem Projektträger ein Leistungsvertrag abzuschliessen ist oder welche Anforderungen bei der Durchführung von Pilotprojekten zu beachten sind. Zuständig für die Umsetzung der Verordnung ist die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales.
Patientenrechte und Qualität bleiben immer gewährleistet
Mit der gesetzlichen Bestimmung und deren Umsetzung in der VDPG wird das Ziel von mehr Innovation in medizinischer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Hinsicht verfolgt. Um den Pilotprojekten situationsbedingt möglichst grossen Handlungsspielraum bieten zu können, soll nach Zustimmung des Regierungsrats von gewissen kantonalen Bestimmungen abgewichen werden dürfen. Der Regierungsrat legt dabei grossen Wert auf die Wahrung der Patientenrechte. In der Verordnung wird ausdrücklich festgehalten, dass von kantonalen Bestimmungen zu den Rechten der Patientinnen und Patienten sowie zur Qualität der Versorgung auch während der Durchführung von Pilotprojekten nicht abgewichen werden darf. Weiter sieht die VDPG vor, dass der Regierungsrat für jedes Pilotprojekt, das von den kantonalen Bestimmungen abweichen darf, einen gesonderter Anhang zur Verordnung beschliessen muss.