Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Projektänderung zum Abschnitt 1 der Umfahrung Mellingen :
Öffentliche Auflage ist für Januar 2016 vorgesehen

Nach einem klaren Volksentscheid im Mai 2011 lag die Umfahrung Mellingen im Juni 2012 öffentlich auf. Gegen die Projektgenehmigung des Regierungsrats vom 20. März 2013 legten der VCS und der WWF sowie ein privater Dritter Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Das Verfahren läuft noch. Im Januar 2016 ist die öffentliche Auflage einer aus den Beschwerden resultierenden Projektänderung vorgesehen.

Die Umfahrung Mellingen (NK 268) soll die stark belastete historische Altstadt mit ihrem Ortsbild von nationaler Bedeutung und deren Zufahrtsachsen vom Verkehr entlasten.

Vor der öffentlichen Auflage des Umfahrungsprojekts mit den Abschnitten 1 und 2 im Sommer 2012 wurde die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ersucht, zu ihrer Zuständigkeit Stellung zu nehmen. In ihrer Antwort vom 8. Dezember 2011 sah die ENHK keine Notwendigkeit eines obligatorischen Gutachtens gemäss Art. 7 NHG.

Während der öffentlichen Auflage der Umfahrung Mellingen reichten zahlreiche Personen und Verbände Einwendungen gegen Abschnitt 1 (mit der Reussbrücke) und Abschnitt 2 ein, darunter auch der VCS und der WWF. Die beiden Umweltverbände erhoben in der Folge gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ordnete das Gericht ein Gutachten der ENHK unter Ausstand der bisher beteiligten Mitglieder an. Im Gutachten vom 13. Februar 2015 empfiehlt die ENHK zwei Anpassungen im Abschnitt 1, die vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in einer Projektänderung berücksichtigt wurden und dem Regierungsrat zur Genehmigung beantragt werden. Die öffentliche Auflage der Projektänderung ist für Januar 2016 vorgesehen. Dem Projekt entstehen dadurch keine Mehrkosten.

Mit der Verschiebung der neuen Kantonsstrasse um bis zu 7,5 Meter vom Fuss des Gruemethügels in das benachbarte Landwirtschaftsland und der transparenteren Gestaltung der Brückenbrüstung mittels aufgesetzten Leitholm wird den Forderungen der ENHK Rechnung getragen.

Aufgrund des aufwändigen Verfahrens und des noch andauernden Schriftenwechsels der Parteien konnte das Verwaltungsgericht noch keinen Hauptentscheid treffen.

  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt