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Prämienverbilligung und Krankenkassenausstände neu regeln :
Regierungsrat schickt Totalrevision des EG KVG in die Anhörung

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) wird totalrevidiert: Der Regierungsrat hat die Anhörungsvorlage freigegeben. Die bedarfsgerechte Verteilung der Prämienverbilligung und Begleitmassnahmen zur Liste der säumigen Versicherten sind zentrale Elemente.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 5. September 1995 schafft die notwendigen kantonalen Anschlussbestimmungen zum am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Es enthält hauptsächlich Bestimmungen zum Gebiet der Prämienverbilligung und regelt die Liste der säumigen Versicherten. Auslöser für die Totalrevision sind ein genereller Anpassungsbedarf sowie die sozial- und finanzpolitischen Überlegungen des Regierungsrats.

Die Stossrichtungen der Totalrevision

Mit der Revision des EG KVG, die der Regierungsrat zur Anhörung freigegeben hat, werden hauptsächlich die folgende Ziele verfolgt:

  • Bedarfsgerechte Verteilung der Prämienverbilligung,
  • Vereinfachung beziehungsweise Vernetzung des administrativen Prämienverbilligungsverfahrens
  • Regelung des Verfahrens und der Finanzierung für Krankenkassenausstände,
  • Weiterführung einer Liste der säumigen Versicherten,
  • Schaffung von geeigneten Instrumenten zur Ausgabensteuerung der öffentlichen Hand.

Prämienverbilligung und Krankenkassenausstände

Mit der anvisierten Totalrevision wird künftig sichergestellt, dass die Prämienverbilligung denjenigen Personen zu Gute kommt, die effektiv darauf angewiesen sind. Damit wird der Vorgabe des Regierungsrats entsprochen, eine bedarfsgerechte, qualitativ gute und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung anzustreben. Auch den sozialpolitischen Überlegungen des Regierungsrats wird Rechnung getragen. Durch eine ausreichend hoch bemessene Prämienverbilligung kann die Prämienbelastung einkommensschwächerer Haushalte minimiert und eine mögliche Sozialabhängigkeit verhindert werden. Zudem wird ein wichtiger Entwicklungsschwerpunkt des Aufgaben- und Finanzplans (AFP) erfüllt.

Die grosse Herausforderung bei der Abwägung von finanz- und sozialpolitischen Zielen bestand darin, einen guten Mittelweg zwischen den sich widersprechenden Zielen zu finden. Verbilligt der Kanton die Prämien nämlich in ungenügendem Mass, so wird dies dazu führen, dass die betroffenen Personen entweder Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (EL) beantragen müssen oder die Prämien nicht bezahlen, was letztlich zu Verlustscheinen führt, welche die öffentliche Hand zu 85 Prozent übernehmen muss. Dies hat für die öffentliche Hand längerfristig höhere Kosten zur Folge. Denn wer EL oder Sozialhilfe bezieht oder bereits Verlustscheine hat, wird sich vermutlich finanziell nicht so schnell erholen.

Um die Entwicklung der Krankenkassenausstände besser beeinflussen zu können – also weniger Betreibungen und Verlustscheine zu erhalten – führte der Kanton Aargau im Juni 2014 bereits die Liste säumiger Versicherter ein. Unter Einbezug der Gemeinden werden im neuen Gesetz begleitende Massnahmen verankert, welche weiter dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen.

Finanzielle Auswirkungen

Zusätzlich zu den mehrheitlich sozialpolitischen Zielen kann mit der Totalrevision des EG KVG ab 2017 eine wesentliche finanzielle Entlastung für den Kanton erzielt werden. Sie ist zusammen mit Anpassung des Dekrets über den Anspruch auf Prämienverbilligung (DAP) in die Leistungsanalyse, Massnahme "Einsparungen im Bereich KVG-Prämien, ein-geflossen. Mit der DAP-Anpassung per 1. Januar 2015 ist der Prozentsatz des massgebenden Einkommens zur Berechnung der Prämienverbilligung von heute 11 Prozent auf neu 11,5 Prozent erhöht worden.

Insgesamt kann sich der Kanton mit den beiden Massnahmen im Jahr 2017 um 19,4 Millionen Franken und im Jahr 2018 um 25,9 Millionen Franken entlasten.

Relevante Änderungen des KVG per 1. Januar 2012

Ein wichtiger Hintergrund für die Totalrevision des EG KVG ist die Änderung des KVG: Auf Anfang 2012 wurden die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung sowie die Finanzierung der uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) neu geregelt. Die Prämienverbilligung darf nur noch an die Krankenversicherer ausbezahlt werden und es wurden gesamtschweizerisch einheitliche Standards für einen elektronischen Datenaustausch zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Versicherern festgelegt. Das System der Leistungssistierung seitens der Krankenversicherer für fällige Krankenkassenausstände wurde aufgehoben, indes die Möglichkeit der Führung einer kantonalen Liste der säumigen Versicherten im Gesetz verankert. Zusätzlich wurden die Kantone verpflichtet, 85 Prozent der Gesamtforderungen aus der OKP (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligung sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten) zu übernehmen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins führten.

Informationsveranstaltungen in den Regionen

Um insbesondere die beim Vollzug der Prämienverbilligung und der neuen Massnahmen involvierten Gemeinden im Detail über die geplanten neuen Regelungen ins Bild setzen zu können, finden für alle Interessierten öffentliche Informationsveranstaltungen statt. Regierungsrätin Susanne Hochuli, Vorsteherin des Departements Gesundheit und Soziales, Barbara Hürlimann, Projektleiterin EG KVG, und Inge Hubacher, stv. Direktorin Sozialversicherung Aargau, werden über die Rechtsänderungen und den Vollzug informieren. Die Veranstaltungen finden am 21. Oktober 2014 in Aarau, am 22. Oktober in Niederwil, am 28. Oktober in Baden und am 29. Oktober in Eiken statt. Sie beginnen jeweils um 18.30 Uhr. Die Anhörung dauert bis 9. Januar 2015; die Beratungen im Grossen Rat sind für 2015 geplant; die Inkraftsetzung soll Mitte 2016 stattfinden.

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Anhörungsunterlagen

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat