Neues Waffenrecht tritt per 1. Januar 1999 in Kraft
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Der Regierungsrat hat die kantonalen Ausführungsbestimmungen erlassen
Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 tritt gemäss Beschluss des Bundesrates per 1. Januar 1999 in Kraft. Zuständig für den Vollzug des neuen Rechts im Kanton Aargau ist das Polizeikommando.
Nachdem Volk und Stände im Jahre 1993 mit einer Verfassungsrevision die Grundlage für einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen geschaffen haben, treten das entsprechende Bundesgesetz und die Ausführungsbestimmungen nun per Anfang 1999 in Kraft. Das neue Recht schreibt für die ganze Schweiz eine Bewilligungspflicht für den gewerbsmässigen Waffenhandel vor und setzt für den Kauf einer Waffe im Handel einen Waffenerwerbsschein voraus. Für den Eigentumswechsel an einer Waffe unter Privaten ist hingegen in der Regel lediglich ein schriftlicher Vertrag erforderlich.
Neu für viele Kantone - so auch für den Kanton Aargau - ist, dass das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit bewilligungspflichtig wird. Die Bewilligung erhält gemäss Bundesgesetz nur, wer glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefahr zu schützen, und wer eine theoretische sowie praktische Waffenprüfung absolviert hat.
Der Regierungsrat hat in einer Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz festgelegt, dass das Polizeikommando für die Abnahme der Prüfungen und für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen, Waffenhandels- und Waffentragbewilligungen zuständig ist. Die entsprechenden Gesuchsformulare können beim Polizeikommando in Aarau und bei den Kantonspolizeiposten bezogen werden. Für Auskünfte an Bürgerinnen und Bürger zum Waffenrecht steht die Fachstelle Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei zur Verfügung.
Der Vollzug des neuen Waffenrechts ist für die Kantone mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. Um Engpässe in der Anfangsphase zu vermeiden, hat der Bundesgesetzgeber Übergangsvorschriften erlassen. Alle bisherigen Waffenhändler können ihr Gewerbe bis Ende 1999 ausüben und sämtliche Waffenbesitzer und -besitzerinnen dürfen eine zugelassene Waffe weiterhin in der Öffentlichkeit tragen. Wer die Berechtigung ab 2000 weiter behalten will, muss bis Ende 1999 beim Polizeikommando ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach neuem Recht stellen. Die Berechtigung bleibt bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch bestehen.
Das neue Bundesgesetz bezeichnet verschiedene Gegenstände wie Stellmesser, bestimmte Dolche oder Schlagringe, die bis jetzt frei gehandelt werden durften, neu als verbotene Waffen. Geschäfte ohne Waffenhandelspatent dürfen diese Gegenstände ab dem neuen Jahr nicht mehr verkaufen. Käuferinnen und Käufer solcher Gegenstände in Waffenhandlungen benötigen eine Ausnahmebewilligung des Polizeikommandos.