Tarife vs. GWL
Zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung im Kanton Aargau sind die Leistungsangebote der Spitäler unerlässlich. Ein Grossteil dieser Leistungen wird über verschiedene Tarifsysteme (ambulant [TARMED] und stationär [SwissDRG, STReha, TARPSY]) vergütet. Die Spitäler erbringen zudem weitere versorgungsnotwendige Leistungen, die nicht durch die Tarife finanziert werden. Insbesondere die GWL werden gemäss Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht durch Tarife vergütet. Die Abgeltung von GWL durch den Kanton gemäss § 17b Spitalgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 erfolgt kostenbasiert und nur für versorgungsnotwendige Leistungen, welche die Spitäler erbringen müssen, aber nicht über die Tarife verrechnen können.