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Kanton hat Aufsicht über die Ärzteschaft verstärkt :
Regierungsrat beantwortet Fragen über die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde

In der Antwort auf eine Interpellation aus dem Grossen Rat legt der Regierungsrat dar, wie das Departement Gesundheit und Soziales seine Aufsicht über die Ärzteschaft im Kanton wahrnimmt. Die Praxis wurde in jüngerer Vergangenheit verschärft.

Zentrale Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist das Bekanntwerden von Vorfällen oder möglichen Verstössen gegen die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung. Die Informationen werden der Aufsichtsbehörde entweder direkt zugänglich gemacht, oder aber die Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden, gestützt auf § 51 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten oder Tatsachen, welche die Eignung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens infrage stellen.

Enge verwaltungsinterne Zusammenarbeit

Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von Vorfällen, werden die notwendigen Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen, bei Bedarf Gutachten eingeholt und die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Massnahmen verfügt. In jedem Einzelfall erfolgt eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen dem Kantonsarzt, dem Rechtsdienst des DGS sowie weiteren Fachabteilungen. Keine Verwaltungsstelle entscheidet in alleiniger Kompetenz.

Ein zentrales Element bei der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (Verwarnung, Verweis, Busse, Auflagen, Teilentzug oder Entzug der Berufsausübungsbewilligung, Berufsverbot) ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem beim staatlichen Handeln hohe Bedeutung zukommt und dessen Einhaltung jede Instanz überprüft. Der Natur der Sache entsprechend besteht bei der Wertung von Vorkommnissen jedoch immer ein Ermessensspielraum.

Thematisieren und konsequent belangen

Die Wahrnehmung des Ermessensspielraums unterliegt im Verlauf der Zeit offenkundig einem Wandel. Diese Veränderungen sind speziell beim Umgang mit Grenzüberschreitungen, vor allem bei sexuellen Übergriffen auf Patientinnen und Patienten, festzustellen. Während vor 10 bis 20 Jahren in vielen Fällen eine Tendenz bestand, Vorkommnisse in diesem Bereich zu tabuisieren, besteht heute in weiten Kreisen die Auffassung, solche Grenzüberschreitungen zu thematisieren und die Täterschaft auch aufsichtsrechtlich konsequent zu belangen. Wurden in der Vergangenheit entlastende Momente stärker gewichtet, haben heutzutage die belastenden einen deutlich höheren Stellwert.

Diese Entwicklung nimmt das DGS selbstverständlich auf. Letztlich handelt es sich um gesellschaftliche Veränderungen, verbunden mit sich wandelnden Wertvorstellungen, denen sich der Staat anpassen muss. Die in früheren Jahren ausgeübte, zurückhaltende Praxis in aufsichtsrechtlichen Belangen hat daher einem konsequenten Ausschöpfen der rechtlichen Möglichkeiten Platz gemacht. Dieser Wandel der Wertvorstellungen sowie die damit unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit zusammenhängende konsequente Ausschöpfung der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten haben zur Folge, dass Vorkommnisse in der Vergangenheit aus heutigem Blickwinkel anders beurteilt werden.

Heutige Beurteilung würde anders ausfallen

In Bezug auf einen vorbestraften Haus- und ehemaligen Amtsarzt führt der Regierungsrat in seiner Antwort auf die (12.270) Interpellation von Grossrat Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen, Folgendes aus: Aufgrund der damaligen Beurteilung (2003) hat das DGS keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen in die Wege geleitet. Eine heutige Beurteilung würde nach klar strengerem Massstab vorgenommen und ergäbe mit Sicherheit ein anderes Resultat. Entsprechend Art. 46 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 ist der Fall jedoch verjährt.

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