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Erschliessungskosten: Vernehmlassung :
Der Aargau regelt die Erschliessungsfinanzierung neu

Die neuen Vorschriften der Baugesetzgebung über die Erschliessungsfinanzierung gehen in die Vernehmlassung. Bis zum 1. September 1998 kann dazu schriftlich Stellung genommen werden.

Das Baugesetz ist in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 angenommen worden. Der Regierungsrat hat das Gesetz auf den 1. April 1994 in Kraft gesetzt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Erschliessungsfinanzierung (§§ 34/35), weil deren Auswirkungen damals nicht vollumfänglich überblickbar und verschiedene Fragen offen waren.

Die seitherigen umfangreichen Abklärungen durch das Baudepartement zeigten, dass die Vorschriften über die Erschliessungsfinanzierung für die praktische Anwendung der Überarbeitung bedürfen. Das Baudepartement unterzieht die überarbeiteten Bestimmungen zusammen mit der erforderlichen Verordnung einer breit abgestützten Vernehmlassung.

Das Verursacherprinzip wird in der neuen Regelung konsequent angewendet: Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Anlagen, welche dem Verkehr, der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung dienen, so weit als möglich den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Benützerinnen und Benützern überbinden, nicht den Steuerzahlern und Steuerzahlerinnen. Künftig erfolgt die Finanzierung von Erschliessungsanlagen mittels projektbezogenen Erschliessungsbeiträgen und Benützungsgebühren. Damit berücksichtigt die Vorlage die aktuellen bundesrechtlichen Vorgaben.

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