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Erschliessungskosten sind Gemeindesache :
Regierungsrat schlägt Delegation an die Gemeinden vor

Die vom Bund vorgeschriebene Regelung der Erschliessungskosten soll künftig Sache der Gemeinden sein. Der Regierungsrat hat den Entwurf mit den Änderungen der Bestimmungen über die Erschliessungsfinanzierung im Baugesetz zu Handen des Grossen Rats verabschiedet.

Das kantonale Recht soll die Gemeinden verpflichten, für die Kosten der Erschliessungsanlagen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge und Gebühren zu erheben. Es soll ihnen aber das Finanzierungssystem nicht selber vorschreiben. Die Gemeinden sollen die Anforderungen des Bundesrechts in eigener Verantwortung direkt selber erfüllen.

Klar ist, dass die Erhebung von Beiträgen schon für den Bau der Erschliessungsanlagen die Steuerzahler entlastet, die Erhebung von Gebühren erst im Zeitpunkt des Anschlusses die Steuerzahler belastet; die Gemeindekasse muss so das Geld als "Bank" vorschiessen.

Neu sollen Abgaben künftig nur gestützt auf Vorschriften (Reglemente) erhoben werden, welche die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschlossen haben. Für den Fall, dass sich später ein Bedürfnis nach präzisierenden kantonalen Vorschriften zeigt, erhält der Grosse Rat die Kompetenz, ein Dekret zu erlassen. Er soll darin insbesondere Mindestansätze für Beiträge und Gebühren festsetzen dürfen.

Das Verursacherprinzip soll, wie vom Bundesrecht vorgeschrieben, durchgesetzt werden: Für die erstmalige Erstellung und den Ausbau von Strassen sind im Beitragsplanverfahren Erschliessungsbeiträge zu erheben. Für Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie für Abwasseranlagen sind Gebühren zu erheben, soweit die Kosten nicht durch Beiträge gedeckt werden. Bei leitungsgebundenen Anlagen sind auch für Erneuerungen Abgaben zu entrichten; bei Strassen ist es den Gemeinden freigestellt, ob sie hierfür Beiträge erheben wollen. Die Gemeinden haben wie bis anhin die Möglichkeit, Bau und Betrieb von Versorgungseinrichtungen anderen Gemeindewerken oder privatrechtlich organisierten Unternehmen zu übertragen. Trotzdem bleiben sie für die zeitgerechte Erschliessung und die bundesrechtskonforme Finanzierung verantwortlich.

Neuerungen soll der Rechtsschutz erfahren: Der Gemeinderat entscheidet über Einsprachen gegen Beitragspläne und gegen die Verfügung von anderen Erschliessungsabgaben. Dieser Entscheid kann an die Schätzungskommission weitergezogen werden. Sie ist für alle Arten von Abgaben im Zusammenhang mit Erschliessungsanlagen Rechtsmittelinstanz. Der Entscheid der Schätzungskommission kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Im Gegensatz zur Schätzungskommission überprüft das Verwaltungsgericht die Entscheide nur auf deren Rechtmässigkeit, d.h. Ermessensfehler sollen nicht mehr gerügt werden können.

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