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Coronavirus (Covid-19) – Anpassung der kantonalen Massnahmen :
Regierungsrat begrüsst Entscheide des Bundesrats

Der Regierungsrat hat beschlossen, die kantonale Covid-19-Verordnung (Covid-19-V AG) anzupassen. Er begrüsst die heutigen Entscheide des Bundesrats im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Der Bundesrat hat entschieden, die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen beizubehalten. Der Regierungsrat will die Maskentragpflicht ebenso in Betreuungseinrichtungen sowie Spitex-Angeboten aufrechterhalten und regelt diese neu in der kantonalen Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-V AG). Auch die kantonale Empfehlung für Mitarbeitende in diesen Einrichtungen, sich zweimal pro Woche testen zu lassen, bleibt bestehen. Die kantonale Meldepflicht für Veranstaltungen ab 300 Personen hingegen hebt der Regierungsrat auf.

Der Bundesrat hat heute Mittwoch, 16. Februar 2022, beschlossen, viele der bisher geltenden Schutzmassnahmen aufzuheben. Die Isolationspflicht für positiv getestete Personen sowie die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen hingegen bleiben bestehen. Die Pflicht zur Zugangsbeschränkung mit Covid-19-Zertifikat in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie Veranstaltungen ist aufgehoben. Private Betriebe wie beispielsweise Restaurants, Fitnesszentren oder Pflegeheime sowie Veranstalter können weiterhin Covid-Zertifikate als Zutrittsbedingung verlangen, sofern diese dem Schutz der anwesenden Personen dienen. Zudem stellt der Kanton Aargau – den Entscheiden des Bundesrats folgend – ab sofort keine Zertifikate mehr aus, die nur in der Schweiz gültig waren (beispielsweise Genesungszertifikate auf Basis von Antikörpertests oder Antigen-Schnelltests).

Schutz- und Hygienemassnahmen bleiben für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen wichtig, da das Coronavirus weiterhin zirkuliert. Die kantonalen Kontrollen der Umsetzung von Schutzmassnahmen und die Zertifikatspflicht entfallen. Die kantonalen Organe prüfen weiterhin gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche und achten dabei auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen hebt der Bundesrat ebenfalls auf. Im Kanton Aargau betrifft dies unter anderem 15 bereits bewilligte Veranstaltungen. Sie werden über die neue Ausgangslage informiert. Die kantonale Meldepflicht für Veranstaltungen ab 300 Personen hebt der Regierungsrat auf.

Maskentragpflicht in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen

In Ergänzung zu der weiterhin geltenden Maskentragpflicht in Gesundheitseinrichtungen gilt diese im Kanton Aargau auch für Betreuungseinrichtungen sowie für Leistungserbringer der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex). Mitarbeitende von Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen wie auch von Leistungserbringern der Hilfe und Pflege zu Hause, die direkten Kontakt zu Patientinnen oder Bewohner haben, müssen im Kanton Aargau weiterhin eine Gesichtsmaske tragen. Dies gilt im Kanton Aargau in Abweichung zur Regelung des Bundes auch für Besucherinnen und Besucher in Innenräumen genannter Einrichtungen. Die kantonale Covid-19-Verordnung (Covid-19-V AG) wird entsprechend ergänzt.

Repetitive Tests in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen

Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen sind im Kanton Aargau zudem wie bisher verpflichtet, ihren Mitarbeitenden zweimal pro Woche die Teilnahme an kostenlosen Tests anzubieten. Stationären Einrichtungen wird weiterhin empfohlen, Patientinnen und Bewohner regelmässig auf eine Covid-19-Infektion zu testen, sofern die letzte Impfung oder die Genesung länger als vier Monate zurückliegt. Eine Wiederaufnahme von repetitiven Tests in Schulen und Betrieben ist nicht vorgesehen, da der Bund die Finanzierung dafür per Ende März 2022 einstellt. Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen ergreifen weiterhin geeignete Schutzmassnahmen und Besuchsregelungen, die besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen. Diese Massnahmen dienen dem Schutz der vulnerablen Personen und der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen.

Anpassungen der kantonalen Informationen

Die Informationen und Merkblätter zur Coronavirus-Pandemie auf der kantonalen Webseite www.ag.ch/coronavirus werden in den nächsten Tagen grundlegend überarbeitet. Die Aufgaben des Covid-19-Programms werden ebenfalls der neuen Situation angepasst. Die entsprechende Planung ist im Gange. Die Arbeitslast in gewissen Bereichen wie etwa dem Contact Tracing, dem repetitiven Testen, der Impfkampagne oder dem Ausbruchsmanagement in Schulen ist gesunken. Einige Mitarbeitende im Personalpool des Covid-19-Programms werden in absehbarer Zeit nicht mehr für Einsätze aufgeboten. Der Personalpool bleibt jedoch bestehen.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres
  • Departement Bildung, Kultur und Sport
  • Departement Gesundheit und Soziales
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