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"Ambulant vor stationär" im Kanton Aargau :
Neue Spitalverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft

13 Behandlungen und Untersuchungen sollen in den Aargauer Spitälern ab Januar 2018 ambulant durchgeführt werden. Der Regierungsrat will mit dieser Massnahme sowohl einem Patientenbedürfnis nachkommen als auch das Effizienzpotenzial in der Gesundheitsversorgung weiter ausschöpfen. Die Umsetzung erfolgt ohne administrativen Mehraufwand für Leistungserbringer und Kanton.

Der medizinische Fortschritt macht es möglich, dass immer mehr chirurgische Eingriffe ambulant durchgeführt werden können. Auf der Liste der ambulanten Eingriffe, die der Regierungsrat in der neuen Spitalverordnung festgelegt hat, finden sich unter anderem Behandlungen und Untersuchungen an Herz, Blutgefässen, Händen und Füssen, Leisten und Knien. Ambulant durchgeführt – statt stationär –, sind diese Eingriffe zweckmässiger und wirtschaftlicher. Damit will der Regierungsrat sowohl die Effektivität als auch die Effizienz der Gesundheitsversorgung verbessern. Die notwendigen Kriterien und Vorgaben dazu erarbeitet das Departement Gesundheit und Soziales zusammen mit dem Branchenverband der stationären Leistungserbringer VAKA. Die revidierte Spitalverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Volkswirtschaftlicher Nutzen

Effizienter werden diese Behandlungen, weil sie unnötige stationäre Spitalaufenthalte vermeiden und damit gesamthaft gesehen günstiger sind. Dieser volkswirtschaftliche Effizienzgewinn geht einher mit einer Einsparung für den Kanton: ab 2018 von knapp 3 Millionen Franken, ab 2020 von rund 5 Millionen Franken. An stationären Eingriffen beteiligt sich der Kanton zu 55 Prozent, die Kassen zu 45 Prozent. Ambulante Eingriffe hingegen bezahlen ausschliesslich die Kassen.

Sofort umsetzen werden die neuen Behandlungs- und Untersuchungsvorgaben die Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie die Hirslanden Klinik Aarau. Die Regionalspitäler folgen schrittweise bis 2020. Evaluiert werden die neuen Vorgaben im Rahmen des jährlichen Controllings der Spitäler. Dabei werden die Angaben der Spitäler mit einer vorgängig festgelegten Mindestquote für die definierten ambulanten Eingriffe im Anhang der Spitalverordnung abgeglichen.

Ausnahmen sind möglich

Die neue Spitalverordnung sieht aber auch Ausnahmesituationen vor. Dann können die grundsätzlich vorzunehmenden ambulanten Eingriffe auch stationär durchgeführt werden. Ausnahmen sind beispielsweise, wenn Patientinnen und Patienten besonders schwer erkrankt sind, schwere Begleiterkrankungen haben, postoperativ eine intensive Behandlung oder Betreuung nötig ist oder soziale Faktoren vorliegen, die eine ambulante Behandlung verunmöglichen.

Der Kanton Luzern hat die Förderung der ambulanten Behandlung per 1. Juli 2017 eingeführt. Ebenfalls vorgesehen ist die Einführung in den Kantonen Zürich, Wallis und Zug auf den 1. Januar 2018. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) plant eine nationale Lösung auf das Jahr 2019.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat