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Akut- und Übergangspflege rechtlich geregelt :
Regierungsrat beschliesst Änderung der Pflegeverordnung

Der Regierungsrat hat in Bezug auf die Akut- und Übergangspflege eine Änderung der Pflegeverordnung beschlossen. Aufgrund der Evaluation über das Projekt werden die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Leistungserbringer und die künftige Ausgestaltung der Akut- und Übergangspflege im Kanton Aargau ab 1. Januar 2016 definiert.

Die Pflegeverordnung regelt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht und des Bewilligungsgesuchs von Leistungserbringern der stationären Langzeitpflege, der Pflegeheimliste, der Hilfe und Pflege zu Hause und der Qualitätssicherung für die ambulanten und stationären Leistungserbringer. Handlungsbedarf zu einer Änderung der Pflegeverordnung ergibt sich in folgenden Bereichen:

Zulassung, Abgeltung, Rechnungsstellung

Die im Jahr 2011 neu eingeführte Leistungsart Akut- und Übergangspflege wurde im Kanton Aargau bisher im Rahmen eines Pilotprojekts angeboten. In der Pflegeverordnung werden nun die aus dem Übergang ins Tagesgeschäft resultierenden Regelungen aufgenommen. Konkret werden das Zulassungsverfahren, die Abgeltung der Leistungen, das Tarifverfahren sowie die Rechnungslegung und -stellung definiert. Zugelassen sind sämtliche gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehene Leistungserbringer-Gruppen (Pflegeheime, Spitex-Dienste, freiberufliche Pflegefachleute). Der kantonale Kostenanteil wird bei 55 Prozent festgelegt.

Weitere Anpassungen der Verordnung

Um die Flexibilität des Kantons im Rahmen der Qualitätsüberprüfung von ambulanten sowie stationären Pflegeinstitutionen zu erhöhen, werden zudem einzelne Passagen der Pflegeverordnung präzisiert. In der Verordnung sind diverse Fristen zur Datenlieferung festgeschrieben. Aufgrund von Erfahrungen im Tagesgeschäft werden diese den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Bei der Verrechnung des Eigenbeitrags für Spitex-Leistungen wird in Fällen, bei welchen Leistungserbringer mit und ohne Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde involviert sind, künftig die Organisation beziehungsweise die Pflegefachperson ohne Leistungsvereinbarung den Eigenbeitrag in Rechnung stellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die entsprechenden Leistungen bei der Clearingstelle korrekt berechnet werden. Eine Absprache unter den involvierten Leistungserbringern zur Aufteilung des Erlöses aus dem Eigenbeitrag ist jedoch weiterhin notwendig. Im Bereich der Qualitätssicherung und -entwicklung schliesslich wird sichergestellt, dass der Kanton auch Dritte mit der Auswertung von Qualitätsreportings und -audits beauftragen kann. Ausserdem sollen die Leistungserbringer an den Kosten von Qualitätserhebungen beteiligt werden können, da diese einen direkten Nutzen aus den Auswertungen im Sinne eines Führungsinstruments ziehen können.

Die Änderung der Pflegeverordnung wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat