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Regierungsrat erhöht Normkosten für Pflegeleistungen :
Regierungsrat passt Pflegeverordnung per 1. Januar 2024 an

Die Normkosten für die Pflegeleistungen der stationären Pflegeeinrichtungen und der Pflege zu Hause werden im kommenden Jahr erhöht. Die spezialisierte Palliative Care gilt neben der Schwerstpflege und der Gerontopsychiatrie neu als drittes spezialisiertes Angebot in stationären Pflegeeinrichtungen. Zudem wird der Leistungskatalog des Erfassungsinstruments angepasst.

Die Pflegeheime sowie die Leistungserbringer der Pflege zu Hause sind besonders stark von der Thematik rund um den Fachkräftemangel und kompetitive Löhne betroffen. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) hat diese Situation mit der Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau (GAV) und dem Verband Aargauer Spitäler, Kliniken, Pflegeinstitutionen und Spitex-Organisationen (vaka) thematisiert. Auf Basis dieser Gespräche hat der Regierungsrat entschieden, den eingangs erwähnten Organisationen und Leistungserbringern sowohl eine Lohnkostenteuerung in Höhe von 2,3 Prozent als auch eine Sachkostenteuerung in Höhe von 2,6 Prozent zu gewähren. Diese Anpassung bedingt eine Änderung der Anhänge 2 und 3 der Pflegeverordnung (PflV).

Spezialisierte Palliative Care als drittes spezialisiertes Angebot

Die spezialisierte Palliative Care innerhalb der stationären Langzeitversorgung ist mit verschiedenen Leistungen verbunden, die einen Mehraufwand generieren. Dazu gehören beispielsweise grosse Auslastungsschwankungen sowie ein erhöhter Betreuungsaufwand und Grad an Interprofessionalität.

Die gängigen Bedarfsermittlungssysteme in Pflegeheimen können die zusätzlichen Pflegeleistungen jedoch nicht adäquat abbilden. Mit der Ergänzung von § 12 PflV durch einen neuen Absatz 3 gilt die spezialisierte Palliative Care neben der Schwerstpflege und der Gerontopsychiatrie neu als drittes spezialisiertes Angebot in aargauischen Pflegeheimen. Leistungserbringer, die spezialisierte Palliative Care anbieten, können so zusätzliche Beiträge erhalten.

Änderung Bedarfserfassungsinstrument BESA

Der Kanton Aargau bestimmt in § 18 Abs. 1 PflV, welche Pflegebedarfserfassungsinstrumente mit welchen Leistungskatalogen zugelassen sind. Neue Anforderungen an die Bedarfsabklärungsinstrumente machen einen Wechsel zu einem neuen Leistungskatalog (BESA Leistungskatalog 2020) und somit auch die Anpassung von § 18 Abs. 1 PflV nötig.

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