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Baden: Baregg-Blockade hat strafrechtliche Folgen.

Die Blockade der Badener Schulhausplatzkreuzung und der Autobahn A-1 beim Bareggtunnel, vom vergangenen Montag, 4. November 2002, hat für die GBI ein rechtliches Nachspiel.


Im Visier der polizeilichen Ermittlungen stehen in erster Linie die Verantwortlichen, die mittels Fahrzeugen den Verkehr auf der Schulhausplatzkreuzung und auf der A-1 beim Baregg zum Erliegen gebracht haben. Als mögliche Straftatbestände kommen in Betracht:
1. Gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB): „Störung des öffentlichen Verkehrs“ (Art. 237 StGB), „Nötigung“ (Art. 181 StGB)
2. Gemäss Strassenverkehrsrecht (SVG): „Behinderung und Gefährdung des Verkehrs durch Abstellen von Fahrzeugen auf der Fahrbahn einer Autobahn“ und „Betreten der Autobahn als Fussgänger“.
Die Strafuntersuchung liegt in den Händen der Verkehrspolizei Aargau.