Die Anhörung dauert vom 20. Dezember 2024 bis 21. März 2025.
Kurzbeschrieb
Aufgrund der übermässigen Stickstoffdeposition ist der Kanton Aargau, wie auch andere Kantone, gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) und Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) verpflichtet, Massnahmen zur Reduktion der reaktiven Stickstoffverbindungen (vor allem Ammoniak, NH3) umzusetzen. Die Landwirtschaft verursacht mit rund 90 % den grössten Teil der Ammoniakemissionen im Kanton Aargau.
Als Bestandteil des kantonalen Massnahmenplans Luft sollen mit dem Massnahmenplan Ammoniak die Ammoniakemissionen im Kanton Aargau gegenüber dem Jahr 2019 bis ins Jahr 2030 um 15 % reduziert werden. Dieses Ziel soll primär mit technischen, baulichen und betrieblichen Massnahmen erreicht werden, ohne dabei den Tierbestand gegenüber 2019 zu reduzieren. Die Massnahmen sind zum heutigen Zeitpunkt umsetzbar, betrieblich und technisch möglich, sowie wirtschaftlich tragbar. Für die Betroffenen ergeben sich keine nennenswerten Standort- oder Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Kantonen. Bauliche Massnahmen werden durch den Bund unterstützt, sofern sich der Kanton an den Kosten beteiligt.
Der Massnahmenplan Ammoniak wurde am 18. Dezember 2024 vom Regierungsrat des Kantons Aargau beschlossen. Die Bereitstellung der kantonalen finanziellen Mittel soll mit einem Verpflichtungskredit in der Höhe von 5,526 Millionen Franken für die Jahre 2025–2030 sichergestellt werden.