Titel: Umsetzung der Gefahrenkarte im Bewilligungsverfahren
Kurzbeschreibung: Gemäss Gesetzgebung sind Kanton und Gemeinden verpflichtet, die Gefahrenkarte bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt eine raumwirksame Tätigkeit dar. Die zuständigen Behörden haben somit die Gefahrenkarte zu konsultieren, bevor sie eine Baubewilligung erteilen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Gefahrenkarte bereits raumplanerisch umgesetzt ist oder nicht.
Autor(en): Eva Kämpf, Abteilung Landschaft und Gewässer
Stefan Grüter, Abteilung für Baubewilligungen
Erschienen in: Sondernummer 34, November 2011   PDF
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Letzte Änderung: 23. Januar 2001
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