
Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die aufgrund von Behinderungen, sozialen oder familiären Notlagen besondere Betreuungsbedürfnisse haben, stehen im Kanton Aargau verschiedene Angebote zur Verfügung.
Eine Behinderung entsteht aus einer oder mehreren länger dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, die es einer Person erschweren, am gesellschaftlichen Leben und Alltag (Arbeit, Bildung, Kultur, Freizeit, Sport usw.) teilzunehmen. Eine Beeinträchtigung kann angeboren sein, durch einen Unfall oder eine Krankheit verursacht werden. Derartige Beeinträchtigungen können besondere Betreuungsbedürfnisse erfordern.
Auch können Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene in sozialen oder familiären Notlagen sozialpädagogische Betreuung benötigen.
Im Kanton Aargau stehen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in bewilligten und anerkannten Einrichtungen verschiedene Angebote zur Verfügung. Die Möglichkeiten reichen von Schulung über Beschäftigung bis hin zu Betreuung in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen.
Betreuung für Menschen mit Behinderungen
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat der Bund den Kantonen am 1. Januar 2008 die wichtige Aufgabe übertragen, adäquate Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu gewährleisten. Invalide Personen sollen Zugang zu einer Einrichtung beziehungsweise Institution haben, sofern die Personen dies wünschen und darauf angewiesen sind.
Nationales und internationales Übereinkommen
Im Rahmen der UNO-Behindertenrechtskonvention (öffnet in einem neuen Fenster) und dem Behindertengleichstellungsgesetz wird die Selbstbestimmung und Selbstbefähigung sowie die Teilhabe an der Gesellschaft angestrebt. Die Gesetzgebung hat zum Ziel, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte im selben Masse ausüben können wie Menschen ohne Behinderungen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde im April 2014 von der Schweiz ratifiziert und ist im Mai 2014 in Kraft getreten.
Ihr Anliegen ist die Förderung der Chancengleichheit der Menschen mit Behinderungen und die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung in der Gesellschaft.
Die UN-Behindertenrechtskonvention setzt den Fokus auf die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft.
- Behindertenkonzept des Kantons Aargau, 2010 (PDF, 25 Seiten, 77 KB)
- Behinderung hat viele Gesichter, Publikation des Bundesamts für Statistik, 2009 (öffnet in einem neuen Fenster)
- Extranet für anerkannte Einrichtungen im Kanton Aargau
- Rechte für Menschen mit Behinderungen in zugänglichen Formaten, Eidg. Büro für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (öffnet in einem neuen Fenster)
Ombudsstelle
Für Menschen mit Behinderungen, die im Kanton Aargau ein Angebot für Betreuung, Wohnen oder Förderung in Anspruch nehmen gibt es eine unabhängige und neutrale Ombudsstelle (öffnet in einem neuen Fenster) .
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) (SAR 428.500) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) (SAR 428.511) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Schulung und Förderung bei Behinderungen) (SAR 428.513) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Schulgesetz (SAR 401.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (SAR 428.030) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) (SR 831.26) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) (SR 211.222.338) (öffnet in einem neuen Fenster)