6.2 Verbuchungsgrundsätze in der Unterstützungseinheit
Leistung der materiellen Hilfe | Art der Verbuchung | Anmerkungen |
---|---|---|
Grundbedarf für den Lebensunterhalt | Kopfteilung | Vgl. Kapitel 7.1.1 Grundbedarf |
Wohnungskosten inkl. Nebenkosten | Kopfteilung | - () |
Heizung/Warmwasser//Abwasser | Kopfteilung | Bei den Kosten für Heizung, Wasser und Abwasser dürfte es sich in der Regel um Leistungen zugunsten des gesamten Haushaltes handeln. Entsprechend scheint es sinnvoll, diese Kosten nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen. |
Mietzinskaution | Kopfteilung oder personenbezogene Verbuchung | Bei der Mietzinskaution dürfte es sich in der Regel um Leistungen zugunsten des gesamten Haushaltes handeln, dies gilt zumindest für Versicherungslösungen. Entsprechend scheint es sinnvoll, diese Kosten nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen. Wird hingegen eine Mietzinskaution geleistet und ein entsprechendes Kautionskonto eröffnet, lautet dieses in der Regel auf die Mieter. Eine Kopfteilung ist in diesen Fällen nicht angezeigt. |
Mobiliar | Kopfteilung oder personenbezogene Verbuchung | In Bezug auf Mobiliar und Einrichtungsgegenstände wird empfohlen, eine Unterscheidung zu treffen, ob es sich um eine Anschaffung zugunsten des ganzen Haushalts oder zugunsten einer einzelnen Person handelt. Entsprechend sind die Kosten für die Anschaffung einer gesamten neuen Einrichtung für eine Familie oder für einen neuen Küchentisch eher nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen. Die Kosten für den Ersatz eines Bettes für eine einzelne Person sind hingegen eher personenbezogen zu verbuchen. |
Krankenversicherung KVG | personenbezogene Verbuchung | - () |
Selbstbehalt/Franchisen | personenbezogene Verbuchung | - () |
Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten | personenbezogene Verbuchung | - () |
Arzt- und Zahnarztkosten | personenbezogene Verbuchung | - () |
Spezielle Erwerbsunkosten (Verpflegung, Verkehrsauslagen) | personenbezogene Verbuchung | - () |
Fremdbetreuung von Kindern | personenbezogene Verbuchung auf Kind | Fremdbetreuungskosten sind Teil des Kindesunterhalts, genauer des Barbedarfs des Kindes. Es ist demnach angemessen, die Kosten für die Kinderbetreuung grundsätzlich (wie auch den Barunterhalt) beim Kind zu verbuchen. Wird das Kind primär zur Abwendung einer Kindswohlgefährdung fremdbetreut, so sind die Verbuchungsgrundsätze in Bezug auf Kindesschutzmassnahmen ebenfalls zu berücksichtigen. |
Schule/Ausbildung/Weiterbildung | personenbezogene Verbuchung | - () |
Hausrat- und Haftpflichtversicherungen | in der Regel Kopfteilung | Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung bezieht sich in der Regel auf alle im Haushalt lebenden Personen und den gesamten Hausrat. In diesem Fall ist es sinnvoll, diese Kosten nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen. Sollte eine Haftpflichtversicherung für eine einzelne Person im Haushalt abgeschlossen werden, so wären diese Kosten jedoch personenbezogen zu verbuchen. |
Besuch von dauerhaft platzierten Kindern bei den Eltern | Personenbezogene Verbuchung bei den Eltern resp. dem Elternteil, welcher das Besuchsrecht wahrnimmt | Vgl. Kapitel 8.7 Wahrung des Besuchsrechts |
Kosten für Kindesschutzmassnahmen, insbesondere Kosten für Wohn- und Familienbegleitung | Grundsätzlich personenbezogene Verbuchung beim betroffenen Kind / im Einzelfall kann eine teilweise oder vollumfängliche Verbuchung bei den Eltern angezeigt sein | Eltern sind gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB gesetzlich verpflichtet, für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen und insbesondere auch die Kosten von Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Kindesunterhalt dem Kind zu. Kosten für Kindeschutzmassnahmen sind demnach grundsätzlich dem Kind zuzuordnen. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, weswegen eine Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde bzw. wessen konkrete Situation die Massnahme ausgelöst hat. Dass eine Kindesschutzmassnahme im Endeffekt immer dem Kindswohl dient und eine Kindesschutzgefährdung abwenden soll, steht ausser Frage. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Massnahme hauptsächlich der Förderung, Stabilisierung und/oder Entlastung der Eltern dienen soll, was einer Kindswohlgefährdung entgegenwirken kann. Sozialhilferechtlich ist die Frage zu klären, aus welchem Grund und wegen welcher Person die Massnahme angeordnet wurde bzw. wessen Situation ausschlaggebend dafür ist und mithilfe der Kindesschutzmassnahme in erster Linie verbessert werden soll. In begründeten Fällen ist demnach eine Kopfteilung oder eine Verbuchung der Kosten bei den Eltern oder einem Elternteil denkbar. Die Frage, ob die Kosten durch die Sozialhilfe zu tragen sind und wie diese gegebenenfalls zu verbuchen wären, stellt sich nachgelagert zu einer Bevorschussung der Massnahmekosten durch das Gemeinwesen. Im Vordergrund steht die Sicherung des Kindeswohls und der dafür notwendigen Kindesschutzmassnahme (vgl. Kapitel 15 Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen). |
Nebenkosten im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen | Personenbezogene Verbuchung beim betroffenen Kind | Die Nebenkosten sind Teil des Kindesunterhalts (Barunterhalt) und sind deshalb dem Kind zuzuordnen. |
Elternbeiträge im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen | Personenbezogene Verbuchung beim betroffenen Kind | Elternbeiträge im Zusammenhang mit Fremdplatzierungen sind – gleich wie Nebenkosten – gemäss ihrer Natur als Unterhaltsanspruch des Kindes (Art. 276 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)) dem Kind zuzuordnen. |
Erwachsenenschutzmassnahmen | personenbezogene Verbuchung | - () |
Art des Einkommens | Art der Verbuchung | Anmerkungen |
---|---|---|
Erwerbseinkommen | Personenbezogene Verbuchung | Das Erwerbseinkommen ist auf jene Person zu verbuchen, welche das Einkommen generiert. Generiert ein minderjähriges Kind ein Erwerbseinkommen, bildet sein allfälliger Überschuss Kindesvermögen und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen). |
Einkommensfreibetrag (EFB) und Integrationszulage (IZU) | Personenbezogene Verbuchung / Kopfteilung | Da es sich bei EFB und IZU um Anreizleistungen für die individuellen Integrationsbemühungen einer Person handelt, sind diese grundsätzlich personenbezogen zu verbuchen. Gelangt allerdings die Obergrenze gemäss § 20c Abs. 1 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) zur Anwendung, ist es sinnvoll, den Maximalbetrag auf alle IZU- bzw. EFB-berechtigten Personen anteilsmässig zu verteilen. |
Unterhaltsbeiträge | Personenbezogene Verbuchung von Ehegattenunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Unterhaltszahlungen gestützt auf Partnerschaftsgesetz sowie des Barunterhalts für Kinder auf die unterhaltsberechtigte Person. Der Betreuungsunterhalt für Kinder ist beim betreuenden Elternteil zu verbuchen. | Kindesunterhalt im Besonderen: Der Barunterhalt dient zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes. Der Barunterhalt kommt direkt dem Kind zu und ist diesem bei der Verbuchung zuzuordnen. Ein allfälliger Überschuss bildet Kindesvermögen und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen). Der Betreuungsunterhalt resultiert zwar aus dem Betreuungsanspruch des Kindes, ist jedoch wirtschaftlich für den betreuenden Elternteil bestimmt und dient folglich nur indirekt der Deckung der Bedürfnisse des Kindes. Der Betreuungsunterhalt ist entsprechend auf den betreuenden Elternteil zu verbuchen. Leistet die unterhaltspflichtige Person nur Teilzahlungen, wird empfohlen, die Empfehlungen zur Anrechnung von Teilzahlungen in der Alimentenhilfe analog anzuwenden (vgl. Kapitel 22.1.6 Anrechnung eingehender Zahlungen bei Teilzahlung des Schuldners). |
Sozialversicherungsleistungen (Sozialversicherungsrenten, Prämienverbilligungen, Familienzulagen etc.) | Personenbezogene Verbuchung auf jene Person, für deren Bedarfsdeckung die Versicherungsleistung ausgerichtet wird | Versicherungsleistungen zur Deckung des Kindesunterhalts sind einzig für das Kind zu verwenden und entsprechend zu verbuchen. Ein allfälliger Überschuss bildet Kindesvermögen und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen). |
Hilflosenentschädigung | Personenbezogene Verbuchung | Variante 1: Unterstützte Person hat selbst Anspruch auf Hilflosenentschädigung Wenn mit der Entschädigung andere Hilfe von Dritten eingekauft wird, ist es sinnvoll, die Hilflosenentschädigung der hilfsbedürftigen Person als Einnahme anzurechnen (in diesem Fall muss die Hilfe von Dritten als grundversorgende situationsbedingte Leistung übernommen werden; vgl. dazu Kapitel 8.3 Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen) Variante 2: Unterstützte Person erbringt Pflegeleistung für Person mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung Erbringt eine unterstützte Person Pflegeleistungen für eine hilfsbedürftige Person, so ist die Hilflosenentschädigung der unterstützten Person als Einnahme anzurechnen. Ob die hilfs- bzw. pflegebedürftige Person ebenfalls mit materieller Hilfe unterstützt wird, ist nicht von Relevanz. Die Hilflosenentschädigung kann nicht als Einnahme bei der pflegenden Person angerechnet werden, soweit diese für den Einkauf von Pflegeleistungen externer Dritter verwendet wird. |
Gemeindebeiträge für die Kinderbetreuung gemäss Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG)(öffnet in einem neuen Fenster) | Personenbezogene Verbuchung | Entweder sind direkt die Nettokosten bei den Ausgaben oder aber die Bruttokosten bei den Ausgaben und die Gemeindebeiträge gleichzeitig als Einnahmen aufzuführen. |
Stipendien | Personenbezogene Verbuchung | Die Stipendien dienen der Ermöglichung eines Ausbildungsabschlusses einer Person. Allfällige situationsbedingte Leistungen in Zusammenhang mit der Ausbildung sind im Gegenzug ebenfalls über situationsbedingte Leistungen zu finanzieren (vgl. Kapitel 8.8 Schule, Kurse, Ausbildung, Fort- und Weiterbildungen). |
Konkubinatsbeitrag (Konkubinat ohne gemeinsame Kinder) | Vorrangig personenbezogene Verbuchung bei der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner, allfälliger Überschuss wird den nicht gemeinsamen unterstützten Kindern zugeordnet | Konkubinatspartner sind gegenüber ihren nicht leiblichen Kindern nicht direkt unterstützungspflichtig. Durch ihre Unterstützungspflicht aufgrund des Konkubinats gestützt auf § 12 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) entsteht jedoch auch eine indirekte Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners. Deshalb ist ein allfälliger Überschuss beim Elternteil schliesslich den Kindern als Einnahme zuzuordnen. |
Konkubinatsbeitrag (Konkubinat mit gemeinsamen Kindern) | Vorrangig personenbezogene Verbuchung bei den gemeinsamen Kindern, allfälliger Überschuss wird der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner zugeordnet | Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)), also auch jenen von Ehegatten und eingetragenen Partnern. Gegenüber der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner besteht keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Der Konkubinatsbeitrag fusst einzig im kantonalen Sozialhilferecht. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes muss folglich auch dem Anspruch der Konkubinatspartnerin /des Konkubinatspartners vorgehen. Es ist demnach sinnvoll, einen Überschuss des Elternteils vorrangig als Unterstützung zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes und zweitrangig bei der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner zu verbuchen. In solchen Fallkonstellationen sollte rasch eine Einigung über einen Kindesunterhalt an die Hand genommen werden. Der Kindesunterhalt geht dem Konkubinatsbeitrag auf jeden Fall vor. Zudem dürfte die Akzeptanz des beitragspflichtigen Elternteils zur Leistung eines Kindesunterhalts anstelle eines Konkubinatsbeitrages höher ausfallen. |
Entschädigung für Haushaltsführung | Personenbezogene Verbuchung | Bei der Entschädigung der Haushaltsführung handelt es sich um ein Entgelt für die Arbeitsleistung der unterstützten Person (§ 13 SPV(öffnet in einem neuen Fenster); vgl. Kapitel 10.8 Entschädigung für die Haushaltsführung). |