22.2.5 Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
22.2.5.1 Indexierung der Unterhaltsbeiträge
22.2.5.2 Anpassung des Unterhaltsanspruchs nach Alter des berechtigten Kindes
22.2.5.3 Ausstandsberechnung
22.2.5.4 Zahlungsanrechnung
22.2.5.5 Mankobeträge
22.2.5.6 Verjährung
Anspruch | Verjährung |
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Ehegattenunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt | 5 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR)(öffnet in einem neuen Fenster), die Verjährung beginnt nicht bzw. steht still während der Dauer der Ehe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR(öffnet in einem neuen Fenster)) |
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern Fälligkeit vor 1.1.2017 | 5 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR)(öffnet in einem neuen Fenster) |
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern Fälligkeit nach 1.1.2017 | 5 Jahre seit dem 18. Geburtstag des Kindes (Art. 128 Ziff. 1 OR(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR(öffnet in einem neuen Fenster)) |