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22.2 Verfahren

22.2.5 Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge

22.2.5.1 Indexierung der Unterhaltsbeiträge

22.2.5.2 Anpassung des Unterhaltsanspruchs nach Alter des berechtigten Kindes

22.2.5.3 Ausstandsberechnung

22.2.5.4 Zahlungsanrechnung

22.2.5.5 Mankobeträge

22.2.5.6 Verjährung

AnspruchVerjährung
Ehegattenunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt5 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR)(öffnet in einem neuen Fenster), die Verjährung beginnt nicht bzw. steht still während der Dauer der Ehe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR(öffnet in einem neuen Fenster))
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern Fälligkeit vor 1.1.20175 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR)(öffnet in einem neuen Fenster)
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern
Fälligkeit nach 1.1.2017
5 Jahre seit dem 18. Geburtstag des Kindes (Art. 128 Ziff. 1 OR(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR(öffnet in einem neuen Fenster))