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22.1 Zuständigkeit

22.1.3 Anspruchsvoraussetzungen

22.1.3.1 Minderjähriges Kind oder volljähriges Kind in Ausbildung bis zum 20. Altersjahr

22.1.3.2 Säumnis (verspätete Unterhaltsleistungen)

22.1.3.3 Vollstreckbarer Rechtstitel

22.1.3.4 Zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton Aargau

22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen

Gültig ab 1. Januar 2024

a) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, alleinstehender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. a SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 36'294.−Fr. 40'292.−
zuzüglich für jedes unterhaltsberechtigte KindFr. 7'259.−Fr. 10'625.−
b) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, verheirateter oder in stabiler Beziehung lebender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. b SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 72'589.−Fr. 56'283.−
zuzüglich für jedes unterhaltsberechtigte Kind und für jedes ZählkindFr. 7'259.− 1Fr. 10'625.− 2
c) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. c SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 36'294.−Fr. 31'876.−
zuzüglich für jedes unterhaltsberechtigte KindFr. 7'259.−Fr. 10'625.−
d) minderjähriges Kind oder volljährige Person in Ausbildung (< 20 Jahre) nicht wohnhaft bei einem Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. d SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
Unterhaltsberechtigtes KindFr. 14'518.−Fr. 15'885.−

22.1.3.6 Verjährung

AnspruchVerjährung
Ehegattenunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt5 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR)(öffnet in einem neuen Fenster), die Verjährung beginnt nicht bzw. steht still während der Dauer der Ehe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR(öffnet in einem neuen Fenster))
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern Fälligkeit vor 1.1.20175 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR)(öffnet in einem neuen Fenster)
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern
Fälligkeit nach 1.1.2017
5 Jahre seit dem 18. Geburtstag des Kindes (Art. 128 Ziff. 1 OR(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR(öffnet in einem neuen Fenster))