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Suchthilfe im Kanton Aargau

Meldung von suchtbedingten Störungen

Gemäss Betäubungsmittelgesetz Art. 3c besteht eine Meldebefugnis (keine Meldepflicht) für Menschen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen. Dies bedeutet, dass Amtsstellen und Fachpersonen Personen bei Missbrauch von Substanzen unter dem Betäubungsmittelgesetz melden können.

Wer kann eine Meldung vornehmen?

In welchen Fällen kann eine Meldung gemacht werden?

Wie kann eine Meldung vorgenommen werden?

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