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Arbeitnehmende Quellensteuer

Neuberechnung Quellensteuer beantragen

Mit der Revision Quellensteuer per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in Kraft getreten. Gemäss Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) kann jede quellensteuerpflichtige Person – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bei falscher Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns, bei falscher Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens sowie bei falscher Tarifanwendung bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres (Verwirkungsfrist) eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen.