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Gesundheitsversorgung

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

Überprüfungspflicht der Gemeinden

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Aufenthalterinnen und Aufenthalter

Grenzgängerinnen und Grenzgänger