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Erwerbstätigkeit

Ausländerausweise des Asylbereichs

Wer bekommt im Asylbereich welchen Ausweis? Welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden?

Asylsuchende (Ausweis N)

Asylsuchende sind Personen, die noch auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) warten. Während der Dauer des Asylverfahrens sind sie in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und erhalten vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) einen Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N). Mehr zum Ausweis N

Der Ausweis N berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch nicht zum Grenzübertritt oder zur Rückkehr in die Schweiz. Er ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers oder der Inhaberin.

Der Ausweis N wird üblicherweise für sechs Monate ausgestellt bzw. verlängert. Er ist zwei Wochen vor Ablauf unaufgefordert den Einwohnerdiensten beziehungsweise dem Kantonalen Sozialdienst (KSD) zur Verlängerung einzureichen.

Personen mit Ausweis N können nur unter Beachtung des Inländervorrangs zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Mehr zum Stellenantritt von Personen aus dem Asylbereich finden Sie unter dem Thema Arbeiten.

Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)

Es gibt zwei verschiedene Kategorien von Personen aus dem Asylbereich, die in der Schweiz vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorläufig aufgenommen werden:

Der einen Kategorie gehören Personen an, deren Flüchtlingseigenschaft das SEM zwar anerkennt, ihnen aber aufgrund von Asylausschlussgründen kein Asyl gewährt.

Asylausschlussgründe sind Asylunwürdigkeit (Art. 53 des Asylgesetzes [AsylG]) oder subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), d.h. wenn die Person erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres eigenen Verhaltens nach ihrer Ausreise aus dem Heimats- oder Herkunftsstaat Flüchtling wurde.

Da diese Personen kein Asyl erhalten, werden sie vom SEM aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung darf jedoch nicht vollzogen werden, da der Vollzug von Flüchtlingen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots unzulässig ist. Daher verfügt das SEM in diesen Fällen die vorläufige Aufnahme.

Die andere Kategorie bilden Personen, deren Flüchtlingseigenschaft vom SEM verneint wurde, deren Rückkehr in ihren Heimat-, Herkunftsstaat aber unzulässig, unzumutbar oder (hier auch in einen Drittstaat) unmöglich ist.

Unzulässig ist eine Rückkehr, wenn sie gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstösst. Unzumutbar ist eine Rückkehr, wenn die betroffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.

Staatssekretariat für Migration

Beide Personenkategorien der vorläufig aufgenommenen Personen erhalten einen Ausländerausweis F. Entgegen des Begriffs "vorläufige Aufnahme" bleiben vorläufig aufgenommene Personen in der Regel dauerhaft in der Schweiz. Sie sind Zielgruppe der Integrationsprogramme und der Integrationsagenda Schweiz (IAS). Mehr zum Ausweis F

Der Ausweis F berechtigt nicht zum Grenzübertritt oder zur Rückkehr in die Schweiz. Er ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers oder der Inhaberin. Die rechtliche Stellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ergibt sich (gleich wie bei Flüchtlingen mit Asyl) aus der Genfer Flüchtlingskonvention. (Vorläufig aufgenommene) Flüchtlinge können beim MIKA einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, mit welchem sie ins Ausland und wieder zurück in die Schweiz reisen können. Dazu müssen Sie persönlich auf dem Amt vorsprechen. Der Reiseausweis wird vom SEM ausgestellt und ist in der Regel fünf Jahre gültig. Vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (ohne Flüchtlingseigenschaft) wird vom SEM nur in begründeten Ausnahmefällen eine Auslandreise bewilligt. Der Ausweis F wird üblicherweise für zwölf Monate ausgestellt und jährlich verlängert.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer dürfen in der Schweiz bewilligungsfrei arbeiten. Die Arbeitgebenden müssen sie vor Arbeitsantritt melden. Die Meldung ist kostenlos. Die Arbeit darf sofort nach getätigter Meldung aufgenommen werden.

Auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM) finden sich weitergehende Informationen für vorläufig Aufgenommene in verschiedenen Sprachen: Informationsbroschüre des SEM für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene (auf der Seite raufscrollen bis zum richtigen Titel).

Mehr zum Stellenantritt von Personen aus dem Asylbereich finden Sie unter dem Thema Arbeiten.

Schutzbedürftige (Ausweis S)

Für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung in einem Land - insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges - kann die Schweiz Betroffenen vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien bestimmte Gruppen vorübergehenden Schutz erhalten. Das Staatssekretariat für Migration bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet im Einzelfall, wem Schutz gewährt wird.

Staatssekretariat für Migration

Personen, denen die Schweiz vorübergehenden Schutz gewährt, erhalten einen blassblauen Ausländerausweis S.

Der Ausweis S berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Er ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers oder der Inhaberin.

Das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen hängt vom bestehenden Status der Schutzgewährung ab. Aus der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Ausweises S kann also nicht zwingend auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz geschlossen werden.

Personen mit Ausweis S können unter gewissen Voraussetzungen zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Mehr zum Stellenantritt von Personen aus dem Asylbereich finden Sie unter dem Thema Arbeiten.

Dauert die Schutzgewährung mehr als fünf Jahre, so erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wobei der Aufenthaltszweck weiterhin die Gewährung vorübergehenden Schutzes bleibt.

Personen, welchen Asyl gewährt wurde

Personen, welche im Asylverfahren als Flüchtlinge anerkannt wurden und denen Asyl gewährt wurde, erhalten eine ordentliche ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung: