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Angebot Integration

Integrationsvereinbarung

Die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden.

Seit 2010 werden im Kanton Aargau Integrationsvereinbarungen getroffen. Diese sind im Ausländergesetz vorgesehen. Das Gesetz besagt, dass die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung an die Bedingung geknüpft werden kann, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Ziel ist, dass sich nicht deutschsprachige Ausländerinnen und Ausländer so rasch wie möglich nach ihrer Einreise Grundkenntnisse in der Deutschen Sprache aneignen.

Im Rahmen des mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbundenen Termins werden nezugezogene Ausländerinnen und Ausländer über die bestehenden Integrationsangebote im Aargau informiert.

Zielgruppen

Integrationsvereinbarungen werden mit Personen abgeschlossen, bei denen die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen geknüpft werden können:

  • Neueingereiste Ehegatten und Jugendliche ab 16 Jahren aus Drittstaaten im Familiennachzug, welche von Personen aus Drittstaaten nachgezogen werden
  • Religiöse Betreuungspersonen aus Drittstaaten
  • Personen, deren vorläufige Aufnahme (F-Ausweis) in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt wurde und ungenügende Deutschkenntnisse vorliegen.


Mit ausländischen Personen, welche einen Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in der Schweiz haben, können keine Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden. Dazu gehören Personen aus dem EU/EFTA-Raum oder ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern.

Inhalt

In einer Integrationsvereinbarung kann der Besuch eines Sprach- und Integrationskurses festgehalten werden. Das Aufsuchen einer Beratungsstelle, das Erscheinen bei Elternabenden in der Schule und dergleichen kann nicht angeordnet werden.