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Gemeinden

Aufgaben Gemeinden

Gemeindewahlbüro

In jeder Gemeinde im Kanton Aargau besteht ein Wahlbüro. Es ist auf Gemeindeebene zuständig für sämtliche Wahlen und Abstimmungen von Bund, Kanton, Bezirk, Kreis und Gemeinden.

Das Gemeindewahlbüro wird vom Gemeindeammann oder einem anderen Mitglied des Gemeinderats präsidiert. Als Aktuar/in amtet die Gemeindeschreiberin/der Gemeindeschreiber oder eine bezeichnete Stellvertretung. Dem Büro gehören weiter die nach Gemeindeordnung vorgesehene Anzahl Stimmenzähler und Ersatzstimmenzähler an. Bei Bedarf kann das Wahlbüro durch Hilfskräfte erweitert werden. Dies ist in der Regel vor allem für die aufwändige Auszählung von Proporzwahlen (Nationalrat, Grosser Rat, Einwohnerrat bei Gemeinden mit Gemeindeparlament) der Fall.

Die Wahlbüromitglieder überwachen die Stimmabgabe während den Urnenöffnungszeiten. Weiter ist das Wahlbüro verantwortlich für die Auszählung der Stimm- und Wahlzettel. Über das Gemeindeergebnis wird ein Wahl- oder Abstimmungsprotokoll erstellt und unterzeichnet. Die Stimm- und Wahlzettel werden durch das Gemeindewahlbüro während mindestens eines Monats beziehungsweise bis nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerdeverfahren versiegelt an einem sicheren Ort aufbewahrt. Danach sind sie auf geeignete Weise zu vernichten.

Die Mitglieder der Wahlbüros und alle weiteren bei Wahlen und Abstimmungen involvierten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Auch das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis ist jederzeit zu wahren.

Bei Wahlen und Abstimmungen gelangt die Wahl- und Abstimmungssoftware VeWork zum Einsatz, welche die Staatskanzlei zur Verfügung stellt.

Wahllokal

Der Gemeinderat legt das Wahllokal fest. Es muss so beschaffen und eingerichtet sein, dass eine ordnungsgemässe und ungestörte Stimmabgabe möglich ist. Zu den Urnenöffnungszeiten, welche ebenfalls vom Gemeinderat festgelegt werden, müssen zwei Mitglieder des Wahlbüros anwesend sein. Die Urnen müssen verschliessbar sein und versiegelt oder plombiert werden können.

Stimmabgabe

Die persönliche Stimmabgabe erfolgt zu den Urnenöffnungszeiten im Wahllokal. Die Urnen müssen in den Aargauer Gemeinden am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag mindestens eine halbe Stunde geöffnet sein und sind spätestens um 11.00 Uhr zu schliessen. Bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne besteht ein Stellvertretungsrecht (ausschliesslich) unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern.

Die briefliche Stimmabgabe erfolgt per Post oder über den bezeichneten Briefkasten (in der Regel bei der Gemeindeverwaltung).

Bezüglich der einzelnen Bestimmungen für die persönliche und briefliche Stimmabgabe sind die Hinweise auf dem Stimmrechtsausweis, der mit den Wahl- und Abstimmungsunterlagen für jeden Urnengang zugestellt wird, zu beachten.

Zustellung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Die stimmberechtigten Personen sind an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz im Stimmregister eingetragen. Dieses Register stützt sich auf die Einwohnerkontrolle und bildet u.a. auch die Grundlage für die Zustellung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen durch die Gemeindeverwaltung. Die Unterlagen für Abstimmungen und Nationalratswahlen dürfen frühestens vier und müssen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sein. Unterlagen für kommunale Abstimmungen müssen spätestens 14 Tage vor dem Abstimmungstermin zugestellt werden. Der Regierungsrat kann diese Fristen für kantonale und kommunale Abstimmungen ausnahmsweise bis auf 10 Tage verkürzen. Bei Wahlen (ausser Nationalratswahlen) gilt nach der Gesetzgebung von Bund und Kanton eine Zustellfrist von zehn Tagen.

In der Regel werden die Erläuterungen zu den Vorlagen und die zugehörigen Stimmzettel in einer Sendung zugestellt. Werbematerial darf mit dem Wahl- und Abstimmungsmaterial nicht versandt werden. Einzige Ausnahme bilden die Proporzwahlen.

Haben Sie Fragen zu den Aufgaben des Wahlbüros, zur Zustellung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen oder zu Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene? Ihre Gemeindeverwaltung gibt Ihnen gerne Auskunft.

Stimmrechtsbescheinigungen

Die Gemeinden führen die Stimmregister. Sie stellen auf Anfrage kostenlos Wahlfähigkeitsausweise und Stimmrechtsbescheinigungen aus. Letztere werden insbesondere von Initiativ- und Referendumskomitees benötigt. Die Stimmregisterführerin/der Stimmregisterführer vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum, bescheinigt, dass die Unterzeichnenden in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde stimmberechtigt sind, und stellt die Listen unverzüglich dem Initiativ- oder Referendumskomitee zu.

Eine von der Bundeskanzlei und der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz herausgegebene Anleitung zuhanden der Gemeinden führt aus, wie Stimmrechtsbescheinigungen korrekt vorgenommen werden:

Broschüre "Stimmrechtsbescheinigung" der Bundeskanzlei (gültig ab 1. November 2015) (PDF, 28 Seiten, 477 KB)