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Kündigung

Mangelnde Eignung nicht bewiesen

Die Mitarbeiterin trat ihre neue Stelle als Fachspezialistin an. Die dreimonatige Probezeit hat sie erfolgreich abgeschlossen. Nach weiteren sechs Monaten wurde die Abteilung reorganisiert und die Stelle der Mitarbeiterin inhaltlich neu ausgerichtet und als Stabsstelle der Abteilungsleitung angegliedert. Kurz darauf erkrankte die Mitarbeiterin und fiel während drei Wochen zu 100%, danach während weiteren drei Wochen zu 50% aus. Während der Zeit der teilweisen Krankschreibung der Mitarbeiterin legte ihr die Abteilungsleitung eine Auflösungsvereinbarung vor. Die Mitarbeiterin war mit der Auflösungsvereinbarung nicht einverstanden, worauf sie von der Abteilungsleitung zum rechtlichen Gehör bezüglich einer beabsichtigten Kündigung eingeladen wurde. Schliesslich kündigte die Anstellungsbehörde der Mitarbeiterin aufgrund "mangelnder Eignung".

Die Schlichtungskommission erachtete die Kündigung als widerrechtlich. Es war nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Anstellungsbehörde nach so kurzer Zeit bereits zum Schluss gekommen war, dass der Mitarbeiterin die Eignung für die veränderte Stelle fehlen sollte. Die krankheitsbedingte Abwesenheit darf hierzu keine Rolle spielen. Der Entscheid der Anstellungsbehörde fiel verfrüht. Die Mitarbeiterin hatte sich in der neuen Position noch gar nicht einarbeiten beziehungsweise beweisen können. Auch konnten Seitens der Anstellungsbehörde keine ernsthaften Bemühungen festgestellt werden, die Mitarbeiterin für die neuen Herausforderungen "fit" zu machen. Die Schlichtungskommission empfahl eine Entschädigungszahlung der Anstellungsbehörde an die ehemalige Mitarbeiterin.