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Arbeitszeitbewilligungen beantragen

Die IGA erteilt Bewilligungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Nacht und an Sonn- oder Feiertagen.

Voraussetzungen

Gesuche für vorübergehende Ausnahmebewilligungen können Sie beantragen, wenn Sie das "dringende Bedürfnis" gemäss Art. 27 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz nachweisen können.

Bedingungen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (PDF, 1 Seite, 18 KB)

Gesuche für regelmässige oder wiederkehrende Ausnahmebewilligungen können Sie beantragen, wenn Sie die Unentbehrlichkeit nach Art. 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz nachweisen können.

Vom SECO oder der IGA erteilte Ausnahmebewilligungen sind nur gültig, wenn bei der Tätigkeit keine anderweitigen Vorschriften verletzt werden (z.B. Umweltschutz, Lärm, Polizeivorschriften, Gemeindereglemente).

Ablauf

Bei vorübergehender Nacht, Sonn- oder Feiertagsarbeit (für maximal sechs Monate pro Einsatz):

Füllen Sie das Online-Formular aus und drücken Sie auf "Einreichen".

Bei regelmässiger oder wiederkehrender Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit (mehr als sechs Monate pro Einsatz regelmässig/jährlich wiederkehrend):

Folgen Sie dem Link zum Internetportal «Tacho» – Travail ch online des SECO.

Fristen und Termine

Bei vorübergehender Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollte das Gesuch sieben Tage vor Einsatzbeginn bei der IGA eingehen. Bei kürzerer Bearbeitungszeit wird eine zusätzliche Expresspauschale verrechnet.

Für Gesuche für regelmässige oder wiederkehrende Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit benötigt das SECO eine Vorlaufzeit von ca. acht Wochen.

Kosten

Die Gebühren für Arbeitszeitbewilligungen betragen:

  • bis 50 bewilligte Arbeitsstunden Fr. 70.-
  • von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 100.-
  • von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 150.-
  • für je weitere 500 Arbeitsstunden erhöht sich die Gebühr um Fr. 50.-, höchstens aber bis Fr. 500.-.

Gebühren nach § 16 Abs. 1 lit. e der Gebührenverordnung (GebührV; SAR 662.111)

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

"Bewilligungsgesuch für Nacht-, Sonn oder Feiertagsarbeit"