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Führerausweise

Revision der Führerausweisvorschriften per 1. Januar 2021

Lernfahrausweis Kategorie B und BE ab 17 Jahren

Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Die Person muss den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Der Lernfahrausweis kann ab dem 1.1.2021 bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden.

Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin (keine Lernphase von zwölf Monaten notwendig).

Ausnahme: Personen mit Jahrgang 2003, welche ab 1.1.2021 den Lernfahrausweis beantragen, müssen die Lernphase von zwölf Monaten nicht durchlaufen. Sind Sie nicht im Besitz des Lernfahrausweises im Jahr 2021, unterstehen auch Sie der Lernphase von zwölf Monaten.

Lernfahrausweis beantragen:
Personen mit Führerausweis Kategorie A1 können das Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie B frühestens 2 Wochen vor dem 17. Altersjahres einsenden.

Personen ohne Führerausweis Kategorie A1 können das Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie B frühestens 2 Monate vor dem 17. Altersjahres einsenden, die Theorieprüfung frühestens 1 Monat vor dem 17. Altersjahres absolvieren.

Motorradkategorien:
Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), das bei 18Jahren bleibt.

Erwerb von Motorrad-Kategorien ab 1. Januar 2021:

  • Ab 15 Jahren Kategorie A1, maximal 50 cm3 Hubraum bei Verbrennungsmotoren und einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren, Höchstgeschwindigkeit 45 km/h
  • Ab 16 Jahren Kategorie A1, maximal 125 cm3 Hubraum und maximal 11 kW Motorleistung
  • Ab 18 Jahren Kategorie A mit maximal 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg
  • Nach zwei Jahren Besitz der Kategorie A 35 kW, kann ein LFA für die Kategorie A beantragt werden
  • Direkteinstieg in die Kategorie A nur für Polizei, Motorradmechaniker und Verkehrsexperten

Die praktische Grundschulung (PGS) dauert für alle Motorrad-Kategorien ab dem 1.1.2021 zwölf Stunden. Sie muss nur beim Erwerb der ersten Motorradkategorie besucht werden

Übergangsregelung Erwerb Kategorie A / A35kW:

Wer ab 1. Januar 2021 Motorräder der Kategorie A (unbeschränkt) fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Aufstieg in die unbeschränkte Kategorie A bedingt eine zusätzliche praktische Führerprüfung.

Personen, die bis am 31.12.2020 den Lernfahrausweis der Kategorie A (unbeschränkt) beantragt und die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt haben, können innerhalb der Gültigkeit des Lernfahrausweises die praktische Führerprüfung absolvieren. Wenn innerhalb der Gültigkeit keine Prüfung erfolgte und ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt werden muss, gelten die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen (kein Direkteinstieg mehr möglich).

Wer Inhaber eines Lernfahrausweises der Kategorie A 35 kW ist, kann die Leistungsbeschränkung ohne praktische Führerprüfung nach zwei Jahren nur dann aufheben lassen, wenn der Lernfahrausweis bis spätestens am 31.12.2020 beantragt und die praktische Führerprüfung bis am 30.6.2021 bestanden wurde. Es ist in der Verantwortung des Lernfahrausweisinhabers, dass die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung rechtzeitig erfolgt, damit die Prüfung bis spätestens am 30.6.2021 abgeschlossen werden kann.

Gleiches gilt für den Besuch der praktischen Grundschulung (PGS). Wenn die PGS nicht innerhalb der im Lernfahrausweis aufgeführten 4-monatigen Frist abgeschlossen wird, verliert der Lernfahrausweis seine Gültigkeit. Der neu ausgestellte Lernfahrausweis trägt dann ein Datum nach dem 31.12.2020 und somit besteht auch kein Anspruch mehr, eine Aufhebung nach zweijähriger klagloser Fahrpraxis zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die praktische Führerprüfung vor dem 30.6.2021 bestanden würde.