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Kantonspolizei

Gewaltdelikte

Gewalt hat viele Gesichter. Die Ausübung von Gewalt in jeder Form ist strafbar. Gewaltstraftaten zu klären und die Täter der Justiz zuzuführen, hat oberste Priorität.

Häusliche Gewalt

Definition
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten eheliche, partnerschaftlichen oder familiären Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.
Von Stalking spricht man, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtig oder gefährdet wird. Stalking kann jedem Menschen widerfahren, unabhängig ob sich dieser in einer bestehenden oder aufgelösten Beziehung befindet.

Beispiele für Häusliche Gewalt:

  • beschimpfen, bedrohen, einschüchtern oder erniedrigen
  • verfolgen, belästigen oder auflauern
  • schlagen, treten, würgen oder Gegenstände nachwerfen
  • zu sexuellen Handlungen zwingen
  • zu Hause einsperren
  • Kontakte zur Familie und zu Freunden kontrollieren oder verbieten
  • zur Heirat zwingen
  • keine Haushaltsgeld geben oder den Lohn wegnehmen

Schutzmassnahmen
Die Polizei kann zum Schutz von gefährdeten Personen spezielle Schutzmassnahmen anordnen. Eine gefährdende Person kann für 20 Tage aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden und es kann ihr verboten werden, gewisse Gebiete zu betreten oder mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen.
Ergänzend zu den aufgeführten Schutzmassnahmen, kann auch ein durch Sie ausgesprochenes Hausverbot zielführend sein: Hier finden Sie das Formular Hausverbot (PDF, 271 KB)

Sind Sie Opfer von Gewalt geworden? Haben Sie gehört oder gesehen, wie jemand Opfer von Gewalt wurde? Die Polizei hilft in jedem Fall. Hier finden Sie eine Liste mit Beratungsstellen und Polizeiposten.

Radikalisierung

Woran erkenne ich Radikalisierung?

  • Markante Veränderung der äusseren Erscheinung wie Kleidungsstil, verwendete Symbole etc.
  • Verherrlichung von extremistischer Gewalt
  • Sympathie-Bekundungen für islamistische Organisationen oder für Terroranschläge.
  • Konsum von islamistisch geprägter Musik oder von brutalen Propaganda-Videos.
  • Verbreitung von extremem Gedankengut über soziale Medien oder über andere Kanäle.
  • Extremistische Werthaltung wie die Abwertung von Andersdenkenden oder die Ablehnung der demokratischen Rechtsordnung.

Wann muss ich die Polizei einschalten?

  • Die betroffene Person plant, in ein Krisengebiet zu reisen.
  • Die betroffene Person spricht konkrete Drohungen aus (z. B. Terroranschlag oder Amoklauf).
  • Die betroffene Person trifft Vorbereitungshandlungen, schafft sich Waffen oder Hilfsmittel an.
  • Die betroffene Person pflegt Kontakt mit terroristischen Organisationen.
  • Es liegen Hinweise vor, dass die betroffene Person Straftaten begangen hat (Körperverletzung, Rassendiskriminierung etc.)