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Zugriffsberechtigungen und Benutzerberechtigungen

Zugriffsberechtigungen

Gesuche von kantonalen und kommunalen öffentlichen Organen für Zugriffsberechtigungen sind schriftlich an die Gemeindeabteilung (Fachstelle für Datenaustausch) zu richten.

Kantonales Einwohnerregister

Kantonale und kommunale öffentliche Organe dürfen vom kantonalen Einwohnerregister diejenigen Daten abrufen oder sich diejenigen Mutationen zustellen lassen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (§ 21 Abs. 1 Register- und Meldegesetz). Der Zugriff auf das kantonale Register ist unentgeltlich. Allfällig notwendige Anpassungen an der fachlichen IT-Applikation gehen zu Lasten der datenbeziehenden Organisationseinheit.

Gesuche von kantonalen und kommunalen öffentlichen Organen für Zugriffsberechtigungen sind schriftlich an die Gemeindeabteilung (Fachstelle für Datenaustausch) zu richten. Der Inhalt des Gesuchs für Zugriffe (Anbindungen) geht aus § 20 Register- und Meldeverordnung hervor:

  • Bezeichnung der erforderlichen Merkmale und Mutationsereignisse
  • Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung
  • Begründung, weshalb die Daten für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs notwendig sind,
  • die Organisationseinheiten, denen die Zugriffsberechtigung erteilt werden soll,
  • das Reglement über das Datensicherheitskonzept gemäss § 4 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Informationen der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 26. September 2007.

Anfrage auf Anbindung oder Datenbezug an das kantonale Einwohnerregister oder Änderungsantrag (Formular 801-01) (RTF, 279 KB)

Spezifikation der Merkmale für die Abfrageberechtigungen im kantonalen Einwohnerregister (Formular 801-02) (RTF, 740 KB)

Übersicht Zugriffsberechtigungen

Die folgende Übersicht beinhaltet die heute berechtigten kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe (§ 20, Absatz 1, lit. d Register- und Meldegesetz):

Übersicht Datenbezug im kantonalen Einwohnerregister (XLSX, 21 KB)

Deren Zugriffsgesuche wurden gemäss obigen Erläuterungen geprüft und mittels Verfügung gehemigt. Die Merkmale richten sich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Statistik (BFS).

Harmonisierung amtlicher Personenregister

Aargauisches Grundstück- und Objektinformationssystem (AGOBIS) und Geres Message Viewer (GMV)

Das AGOBIS ist ein Auskunftssystem, mit welchem Daten des Grundbuchs und des Gebäude- und Wohnungsregisters abgefragt werden können. Nebst der Abfrage von einzelnen Grundstücken können aktuelle Eigentümeradressen, Grundbuchmeldungen sowie die dazugehörigen Verträge (Rechtsgrundausweise, Grundbuchbelege) abgefragt werden. Die konkreten Abfragemöglichkeiten hängen vom Berechtigungsprofil ab.

Gesuchsteller müssen ein Interesse an den Grundbuchdaten glaubhaft machen können (vgl. Art. 949a Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, Art. 28-30 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 sowie § 3 kantonale Grundbuchverordnung (GBV) vom 18. März 2009). Die Abteilung Register und Personenstand schliesst mit Benutzern, die dem Bereich des erweiterten Zugangs zugehören, eine Vereinbarung gemäss Art. 29 GBV ab.

Grundbuchmeldungen werden elektronisch (via Geres Message Viewer, GMV) an die kommunalen Bauverwaltungen und Steuerämter, Nachführungsgeometer und die Aargauische Gebäudeversicherung geliefert. Die Zugriffsberechtigung zum GMV setzt einen genehmigten Zugriff auf das AGOBIS voraus.

Das Gesuch für den Zugriff auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren (AGOBIS und GMV) ist an die Abteilung Register und Personenstand zu richten.

Formulare für Zugriffsgesuche AGOBIS und GMV und weitere Informationen finden Sie unter www.ag.ch/agobis