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Tierseuchen

Blauzungenkrankheit

Erstmals seit 2020 sind im August 2024 wieder Fälle der Blauzungenkrankheit in der Schweiz aufgetreten. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Der Veterinärdienst empfiehlt Tierhaltenden dringend, für die Krankheit empfänglichen Tiere gegen das Blauzungenvirus zu impfen. Der Veterinärdienst Schweiz hat ein einheitliches Vorgehen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (BT) in der Schweiz ab 2025 festgelegt.

Blauzungenkrankheit (Bluetongue, BT)

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich gemäss Tierseuchenverordnung um eine meldepflichtige Tierseuche. Sie wird durch Viren verursacht, die über den Stich von Gnitzen (kleinen Mücken) auf das Tier übertragen werden. Es findet keine direkte Ansteckung von Tier zu Tier statt. Die Krankheit betrifft nur Wiederkäuer. Die Infektion mit dem Blauzungenvirus des Untertyps 3 (Serotyp 3, BTV-3), wie er auch im Aargau nachgewiesen wurde, verursacht besonders bei Schafen und Rindvieh schwere Symptome, wenn sie nicht gegen den entsprechenden Serotyp geimpft wurden. Dazu gehören Fieber, Entzündungen der Schleimhäute, Hautdefekte und Schwellungen im Kopfbereich und an den Zitzen und Beinen sowie Lahmheiten. Je nach Trächtigkeitsstadium zum Zeitpunkt der Ansteckung ist die Geburt missgebildeter Kälber und Lämmer möglich. Bei Schafen kann Atemnot auftreten und die Sterblichkeit hoch sein. Bei Rindern verläuft die Krankheit meist milder, kann aber in Einzelfällen auch starke Symptome und einen Rückgang der Milchleistung verursachen. Da es keine Therapie gibt, beschränkt sich eine Behandlung der Tiere auf die Linderung der Symptome. Tiere mit schwerem Krankheitsverlauf müssen vom Tierarzt oder von der Tierärztin behandelt und ggf. erlöst werden. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Fleisch und Milchprodukte von betroffenen Tieren können bedenkenlos konsumiert werden.

Wie kann man seine Tiere schützen?

Die Impfung ist die effizienteste Massnahme, mit der die Tiere vor einer schweren Erkrankung geschützt und massive, langfristige wirtschaftliche Schäden vermieden werden können. Der Veterinärdienst empfiehlt den Tierhaltenden deshalb dringend, für die Krankheit empfängliche Tiere gegen BT zu impfen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Die Impfung erfolgt auf freiwilliger Basis. Tierhaltende wenden sich dafür an den Bestandestierarzt / die Bestandestierärztin. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Impfstoffe gegen BT, Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)(öffnet in einem neuen Fenster).

Zudem sind die Tiere soweit möglich vor Gnitzen zu schützen. Feinmaschige Mückennetze können die Gnitzen daran hindern, in die Stallungen zu fliegen. Wichtig ist, allfällige Brutplätze der Gnitzen zu beseitigen. Da deren Eier bevorzugt in feuchten oder nassen Boden mit frischem oder kompostiertem Mist oder Gülle abgelegt werden, stellen wassergefüllte Pfützen in der Umgebung des Misthaufens, sumpfige Stellen, Ansammlungen von Silosickersaft und stehende Gewässer (Tümpel, Schlamm) beliebte Brutplätze dar, die es zu entfernen gilt. Da die Gnitzen dämmerungs- und nachtaktiv sind, kann das nächtliche Einstallen der Tiere helfen. Der Einsatz von Insektenschutzmittel hält die Insekten von den Tieren fern und reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass die Tiere gestochen werden und das Virus so verbreiten. Der Einsatz von Insektiziden kann zusätzlich die Anzahl der Gnitzen im Stall und in der Umgebung der Tiere reduzieren.

Was gilt für die neue Saison?

Am 31. März 2025 endete die «vektorfreie Periode», die seit Dezember 2024 in Bezug auf die Blauzungenkrankheit galt. Mit den steigenden Temperaturen nimmt die Aktivität der krankheitsübertragenden Mücken zu und das Risiko einer Infektion steigt.

Neue BT-Seuchenfälle werden wie folgt gehandhabt:

  • Situation A, Schadensminimierung: BT-Seuchenfälle mit bereits in der Schweiz vorkommenden und weitverbreiteten BTV-Serotypen (aktuell BTV-3 und BTV-8) haben keine Sperren zur Folge. Klinisch kranke Tiere dürfen aber nicht verstellt werden. Weitere empfängliche Tiere sollen mittels Impfung vor schweren Krankheitsverläufen geschützt und damit auch wirtschaftliche Schäden verhindert werden. Die Impfung ist freiwillig. Massnahmen zur Reduktion des Mückenbefalls können die Tiere zusätzlich schützen. Die Verantwortung für den Schutz der Tiere obliegt den Tierhaltenden. Ist bei einer Tierhaltung mit neuem Seuchenfall der Serotyp zunächst unklar, wird die Tierhaltung vom Veterinärdienst so lange für den Tierverkehr gesperrt, bis das Labor den genauen BTV-Serotypen festgestellt hat und dieser die Kriterien für Situation A erfüllt.
  • Situation B, Eindämmung: kommt ein BTV-Serotyp erstmals in der Schweiz vor oder ist er noch nicht weit verbreitet, sperrt der Veterinärdienst die betroffene Tierhaltung für den Tierverkehr, um eine Weiterverbreitung der Seuche bestmöglichst einzudämmen.

Nach wie vor müssen BT-Verdachtsfälle in bisher noch nicht betroffenen Betrieben abgeklärt werden, dies im Sinne der Seuchenüberwachung. Bisher nicht betroffen heisst dabei ohne Seuchenfall in der neuen BT-Saison 2025.

Mehr zum schweizweiten Vorgehen lesen Sie hier.(öffnet in einem neuen Fenster)

Nutztiere, die aufgrund von Blauzunge sterben oder getötet werden müssen, werden von der Tierseuchenkasse entschädigt (zu 60% des geschätzten Werts gemäss Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz, SAR 390.200(öffnet in einem neuen Fenster)).

Ab 1. April 2025 muss für die Entschädigung jedes Tierverlusts der Nachweis erbracht werden, dass der Tod durch BT verursacht wurde (Virusnachweis und Vorliegen typischer Symptome, die auf dem Entschädigungsantrag tierärztlich bestätigt werden). Dies gilt auch für Totgeburten (Nachkommen, die nach einer normalen Trächtigkeitsdauer tot geboren werden oder innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt sterben). Aborte und wirtschaftliche Verluste werden gemäss Tierseuchenverordnung nicht entschädigt. Ausnahme: auch ohne Virusnachweis entschädigt werden die nach intrauteriner Infektion im letzten Spätherbst geschädigten "dummen" Kälber bis am 30. Juni 2025. Bei solchen Kälbern mit Hirnmissbildungen sind zudem Entschädigungszahlungen auch bei einer Schlachtung möglich. Selbstverständlich muss das Tier transport- und schlachttauglich sein. Entschädigungen erfolgen unter Abzug des Schlachterlöses. Bitte benutzen Sie ab sofort nur noch die aktualisierten Entschädigungsanträge, die auch von der Tierarztpraxis zu unterschreiben sind.

Laborkosten zur Untersuchung auf BT sind ab 1. April 2025 durch die Tierhaltenden zu tragen, wie es auch bei anderen zu bekämpfenden Tierseuchen der Fall ist. Davon ausgenommen sind Verdachtsabklärungen in seit dem 1. April 2025 noch nicht betroffenen Betrieben.

Eine Zusammenstellung der Kostenübernahme für Diagnostik und Euthanasie, wie sie den Tierarztpraxen zugestellt wurde, finden Sie hier. Mit der Möglichkeit der Impfung entfällt die Kostenübernahme bei Euthanasien (Ausnahme "dumme" Kälber bis 30. Juni 2025).