3.1 Unterstützungswohnsitz
Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten gemäss § 6 Abs. 3 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG(öffnet in einem neuen Fenster)).