2.6 Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen
Hat der Gemeindesozialdienst Sozialhilfeleistungen, auf die eine Person Anspruch gehabt hätte, fälschlicherweise nicht ausbezahlt und liegt der Fehler offensichtlich bei der Gemeinde, erfolgt eine Nachzahlung des geschuldeten Differenzbetrags, sobald der Fehler bemerkt wird (vgl. Erläuterungen c) Nachzahlung von Unterstützungsleistungen zu SKOS-RL E.3. Falschauszahlungen(öffnet in einem neuen Fenster)). Die Gemeinde tätigt die Nachzahlung ungeachtet des Bedarfsdeckungsprinzips (vgl. Kapitel 1.3.1 Bedarfsdeckung) auch dann, wenn die betroffene Leistungsperiode bereits in der Vergangenheit liegt.
Die Gemeinde erlässt zur nachträglichen Auszahlung eine Verfügung (vgl. Kapitel 2.4 Gewährung rechtliches Gehör und Kapitel 2.5 Entscheid).
Es wird empfohlen, die Nachzahlung nicht als Einnahme anzurechnen. Aus dem unrechtmässigen Verhalten der Gemeinde darf den betroffenen Personen kein Nachteil erwachsen. Die betroffene Person konnte unter Umständen Anschaffungen und Zahlungen in der betroffenen Leistungsperiode nicht tätigen, welche sie mit Erhalt der Nachzahlung nachholen muss.
Für die Nachzahlungspflicht gelten mangels spezialrechtlicher Regelungen die allgemeinen Verjährungsfristen des kantonalen Verwaltungsrechts. Gemäss § 5 Abs. 2 VRPG(öffnet in einem neuen Fenster) verjähren periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren. Die übrigen Geldforderungen verjähren innert 10 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet und geltend gemacht werden können.