2.6.2 Einstellungszeitpunkt bei schwankenden Einnahmen
Eine Person kann von der Sozialhilfe abgelöst werden, wenn feststeht, dass der Bedarf durch Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Für den genauen Zeitpunkt der Einstellung ist die aktuelle Bedürftigkeit ausschlaggebend.
Bei Personen, welche schwankende Einnahmen erzielen, kann es sinnvoll sein, die Situation über einen gewissen Zeitraum hinweg zu beobachten, bevor der Fall definitiv abgeschlossen wird. In einem solchen Fall muss der Sozialhilfeanspruch grundsätzlich monatlich neu berechnet werden. Für die Frage, ob sich die Person noch in einer Notlage befindet, muss aber allenfalls ein längerer Abrechnungszeitraum betrachtet werden. So können Überschüsse der einen Monate zur Deckung des Mankos von anderen Monaten herangezogen werden. Letztlich ist entscheidend, ob im Betrachtungszeitraum von beispielsweise drei bis sechs Monaten durchschnittlich ein Überschuss besteht. Wenn die betroffene Person im Betrachtungszeitraum einen durchschnittlichen Überschuss erwirtschaftet, ist sie nicht mehr sozialhilferechtlich bedürftig und kann abgelöst werden, auch wenn in einzelnen Monaten ein Manko entsteht. Es ist der betroffenen Person in der Regel zumutbar, mit den Überschüssen aus den einen Monaten Rücklagen zu bilden für jene Monate, in denen ein Manko entsteht. Der fallführenden Gemeinde obliegt bei der Festlegung des Betrachtungszeitraums ein Ermessenspielraum. Entsteht für den Betrachtungszeitraum nur ein knapper Überschuss und zeichnet sich für den kommenden Monat bereits wieder ein Manko ab, ist eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums zu prüfen.