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Stationär

Ausserkantonale Pflege

Werden Pflegebedürftige mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau in ausserkantonalen Einrichtungen gepflegt, die auf der Pflegeheimliste des jeweiligen Kantons gelistet sind, besteht für die Leistungserbringer ein Anspruch auf Vergütung der Restkosten. Es ist zu bestimmen, ob beim Eintritt in die ausserkantonale Einrichtung, ein Pflegeheimplatz in geographischer Nähe des Wohnsitzes, im Gebiet des Kantons Aargau, verfügbar ist. Ist dem so, werden von den Aargauer Gemeinden maximal die Aargauer Tarife übernommen.

Sollte kein Pflegeheimplatz in geographischer Nähe verfügbar gewesen sein, ist der Standorttarif des Pflegeheimes zu übernehmen.

Merkblatt Übersicht Restkostenfinanzierung stationäre Pflegeeinrichtungen (PDF, 3 Seiten, 35 KB)

Voraussetzung für eine Vorfinanzierung der Restkosten über die Clearingstelle ist eine bei Rechnungseingang von der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde gutgeheissene Kostengutsprache für die pflegebedürftige Person.

Da die Clearingstelle keine Debitorenrisiken übernehmen kann, ist eine Vorfinanzierung ohne vorliegende Kostengutsprache ausgeschlossen. Die Kostengutsprache-Formulare sind durch die Leistungserbringer auszufüllen. Sie sind an die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der Patientin oder des Patienten zu übersenden. Heisst diese die Kostengutsprache gut, sendet sie das Originaldokument an die Pflegeeinrichtung zurück. Diese reicht die Kostengutsprache dann vor erster Rechnungstellung und nach Erfassen des Leistungsbezügers, bei der Clearingstelle ein.

Dies gilt analog für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau, die sich in einer Pflegeeinrichtung des Kantons Aargau aufhalten. Auch hier muss für die Abrechnung eine Kostengutsprache der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde eingeholt und der kantonalen Clearingstelle vor der ersten Rechnungstellung und nach Erfassen des Leistungsbezügers, durch die Pflegeinstitution eingereicht werden.