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Suchthilfe im Kanton Aargau

Meldung von suchtbedingten Störungen

Gemäss Betäubungsmittelgesetz Art. 3c besteht eine Meldebefugnis (keine Meldepflicht) für Menschen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen. Dies bedeutet, dass Amtsstellen und Fachpersonen Personen bei Missbrauch von Substanzen unter dem Betäubungsmittelgesetz melden können.

Die Meldebefugnis ermöglicht es Amtsstellen und Fachleuten im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen gefährdete Kinder, Jugendliche und Erwachsene den zuständigen kantonalen Stellen zu melden, wenn diese Substanzen konsumieren, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Wer kann eine Meldung vornehmen?

Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können Meldungen vornehmen. Im Rahmen ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit können Amtsstellen und Fachleute Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen melden, wenn eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt und wenn sie eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten. Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen.

Amtsstellen und Fachleute, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.

In welchen Fällen kann eine Meldung gemacht werden?

Meldungen können nur bei einem Missbrauch von Substanzen gemacht werden, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Dies sind beispielsweise Cannabis, Heroin, Kokain, Benzodiazepine oder Amphetamine.

Im Falle eines Missbrauchs von Substanzen, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann keine Meldung gemäss Betäubungsmittelgesetz Art. 3c gemacht werden. Dies ist beispielsweise bei einem Missbrauch von Alkohol der Fall oder bei substanzungebundenen suchtbedingten Störungen wie Glücksspielsucht. In diesem Fall kann bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB eine Gefährdungsmeldung gemacht werden.

Wie kann eine Meldung vorgenommen werden?

Eine Meldung muss mit diesem Meldeformular (PDF, 2 Seiten, 490 KB) an die Fachstelle Sucht gemacht werden. Die Fachstelle Sucht leitet die Meldung an die Suchtberatungsstelle im Wohnbezirk der betroffenen Person weiter. Die Suchtberatungsstelle bestätigt den Eingang der Meldung bei der meldenden Person und lädt die betroffene Person zur Abklärung ein. Das Vorgehen ist in diesem Schema (PDF, 1 Seite, 18 KB) festgehalten.

Die Amts- und Suchtfachstellen unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis.

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