Die Elternschaftsbeihilfe ist eine Massnahme der sozialen Prävention. Sie wird nach den Ansätzen des Ergänzungsleistungsgesetzes berechnet.
Elternschaftsbeihilfe
Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern.
Das System der Elternschaftsbeihilfe schliesst Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung nicht aus. Die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung sind als Einkünfte beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Darüber hinaus steht mit der Elternschaftsbeihilfe auch nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern ein von Sozialhilfe unabhängiges Instrument zur Verfügung.
Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
- Gesuch um Elternschaftsbeihilfe - einzureichen bei der Wohnsitzgemeinde (HTML)
- Gesuch um Elternschaftsbeihilfe - einzureichen bei der Wohnsitzgemeinde (PDF, 4 Seiten, 145 KB)
- Generelle Information Elternschaftsbeihilfe (PDF, 1 Seite, 953 KB)
- Merkblatt Elternschaftsbeihilfe gültig seit 01. Januar 2021 (PDF, 2 Seiten, 136 KB)
- Berechnungsblatt Grenzbeträge Elternschaftsbeihilfe gültig seit 2021 (XLSX, 2 Seiten, 80 KB)
- Informationsschreiben ab 1. Januar 2022 geltende Grenzbeträge in der Elternschaftsbeihilfe und der Alimentenhilfe (PDF, 4 Seiten, 235 KB)
- Informationsschreiben EL-Revision inkl. Grenzbeträge Elternschaftsbeihilfe ab 2021 (PDF, 3 Seiten, 232 KB)
- Handbuch Soziales Kapitel 23 Elternschaftsbeihilfe