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22.2 Inkassohilfe

22.2.8 Rechtliches Inkasso

Sobald sich zwei Parteien über ausstehende Forderungen nicht einigen können, müssen rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Forderung geltend machen will.

Die sogenannte Zwangsvollstreckung für Ansprüche auf Geldleistung wird in erster Linie im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) geregelt.

Es ist zu berücksichtigen, dass im rechtlichen Inkasso Kosten von Dritten entstehen (z.B. Betreibungsamt), welche vom Gemeinwesen bevorschusst werden müssen (Art. 18 InkHV). Diese sind prioritär von der unterhaltspflichtigen Person zu tragen (Art. 19 Abs. 1 InkHV). Können die entsprechenden Beträge nicht erhältlich gemacht werden, so kann das Gemeinwesen diese der berechtigten Person nur auferlegen, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 19 Abs. 2 InkHV) (vgl. Kapitel 22.2.12 Kostentragung).

22.2.8.1 Betreibung

Im Folgenden wird in groben Zügen beschrieben, wie ein Betreibungsverfahren für Unterhaltsbeiträge in der Praxis üblicherweise abläuft. Es handelt sich nicht um eine umfassende Abbildung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Detaillierte Informationen erteilen die Betreibungsämter.

1. Schritt: Abklärung des Betreibungsorts

In einem ersten Schritt ist zu überprüfen, ob die unterhaltspflichtige Person in der Schweiz betrieben werden kann. Dies ist nur möglich, wenn der Betreibungsort in der Schweiz liegt. Ordentlicher Betreibungsort ist der zivilrechtliche Wohnsitz der unterhaltspflichtigen Person (Art. 46 Abs. 1 SchKG , Ausnahmen dazu sind in Art. 48 ff. SchKG festgehalten). Es empfiehlt sich deshalb, vorgängig zur Betreibung die aktuelle Adresse der unterhaltspflichtigen Person abzuklären, um sicherzustellen, dass die Betreibung am richtigen Betreibungsort erfolgt.

2. Schritt: Prüfung einer privilegierten Anschlusspfändung

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob bereits ein Pfändungsverfahren gegen die unterhaltspflichtige Person im Gange ist. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann innert 40 Tagen nach einem Pfändungsvollzug eine privilegierte Anschlusspfändung gemäss Art. 111 SchKG (= Fortsetzungsbegehren) eingereicht werden. In diesem Falle wird die Pfändung von einer anderen Gläubigerin oder einem anderen Gläubiger ausgelöst und die unterhaltsberechtigte Person kann sich durch eine einfache Mitteilung an das zuständige Betreibungsamt direkt der Pfändung der anderen Gläubigerin / des anderen Gläubigers anschliessen. Eine privilegierte Anschlusspfändung erspart das Einreichen eines Betreibungsbegehrens und somit Zeit und Kosten. Weiter verunmöglicht die Anschlusspfändung der unterhaltspflichtigen Person, Rechtsvorschlag zu erheben.

Für die zuständige Gemeinde empfiehlt es sich deshalb, die für die unterhaltspflichtige Person zuständigen Betreibungsämter (am aktuellen oder auch am ehemaligen Wohnort) anzuschreiben, damit diese vorab informieren können, wenn Pfändungen vorgenommen werden. Dieses Vorgehen ermöglicht der zuständigen Gemeinde, rechtzeitig die Mitteilung der Anschlusspfändung einzureichen.

3. Schritt: Betreibungsbegehren

Die eigentliche Betreibung beginnt mit dem Betreibungsbegehren (eine vorgängige Mahnung oder Betreibungsandrohung ist im Falle von Unterhaltsansprüchen gestützt auf einen vollstreckbaren Rechtstitel nicht zwingend nötig). Das Betreibungsbegehren muss folgende Angaben enthalten (Art. 67 Abs. 1 SchKG):

  • Personalien der Gläubigerin / des Gläubigers (unterhaltsberechtigte Person beziehungsweise das bevorschussende Gemeinwesen); im Falle des minderjährigen Kindes sind dessen Angaben festzuhalten sowie jene der gesetzlichen Vertretung
  • Personalien der Schuldnerin / des Schuldners (unterhaltspflichtige Person)
  • Forderungssumme in Schweizer Franken zuzüglich 5 % Verzugszins (Art. 102 und 104 OR) ab Einreichen des Betreibungsbegehrens
  • Zusammensetzung der Forderung (Bezeichnung, Zeitraum, evtl. geleistete Zahlungen) ·
  • Forderungsurkunde (Rechtstitel)

4. Schritt: Zahlungsbefehl

Das Betreibungsamt stellt im Anschluss der unterhaltspflichtigen Person einen Zahlungsbefehl zu (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Der unterhaltspflichtigen Person steht es danach offen, die Forderung inklusive Betreibungskosten innert 20 Tagen zu begleichen und damit die Einstellung des Betreibungsver­fahrens zu bewirken.

Die unterhaltspflichtige Person kann die Forderung auch ganz oder teilweise in deren Bestand, Umfang oder Fälligkeit bestreiten. Hierfür besteht die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt eine vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG, vgl. nachfolgend Schritt 5 zur Beseitigung des Rechtsvorschlags).

Reagiert der Schuldner / die Schuldnerin nicht auf den Zahlungsbefehl, so anerkennt sie oder er die Forderung indirekt.

5. Schritt: Fortsetzungsbegehren oder Rechtsöffnungsbegehren

Hat die unterhaltspflichtige Person die Forderung nicht mittels Rechtsvorschlag bestritten, so kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren gestellt werden (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Nach Ablauf von einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt das Recht, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Für das Fortsetzungsbegehren ist wiederum das zuständige Betreibungsamt am zivilrechtlichen Wohnort der unterhaltspflichtigen Person zuständig. Es ist demnach empfehlenswert, zu überprüfen, ob die unterhaltspflichtige Person seit der Einreichung des Betreibungsbegehrens umgezogen ist.

Hat die unterhaltspflichtige Person Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Dies kann durch eine freiwillige Rückzugserklärung durch die unterhaltspflichtige Person oder mittels Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf den Rechtstitel (vgl. Kapitel 22.2.4.1 Vollstreckbarer Rechtstitel) erfolgen. Ein erneuter Versuch, sich mit der unterhaltspflichtigen Person aussergerichtlich zu einigen bleibt weiterhin möglich und kann unnötige Aufwände ersparen.

Das Begehren um Rechtsöffnung ist beim Richter am Betreibungsort einzureichen (vgl. vorangehend Schritt 1) (Art. 84 SchKG). Je nach Art des Rechtstitels ist ein Gesuch um provisorische oder definitive Rechtsöffnung zu stellen (Art. 80 bzw. Art. 82 SchKG). Dies hat Auswirkungen auf die Behelfe, die der unterhaltspflichtigen Person zur Verfügung stehen, um die Rechtsöffnung und somit die Möglichkeit der Fortsetzung des Betreibungsverfahrens zu verhindern. Ob die provisorische oder definitive Rechtsöffnung gewährt wird, hängt von den Eigenschaften des vollstreckbaren Rechtstitels ab:

Die definitive Rechtsöffnung wird bewilligt, sofern sich nicht eine gesetzlich zulässige, von der unterhaltspflichtigen Person erhobene Einwendung (Art. 81 SchKG) als begründet erweist. Nach Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung kann die unterhaltsberechtigte Person beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen (Fortsetzungsbegehren).

Definitive Rechtsöffnungstitel in Bezug auf Unterhaltsansprüche sind unter anderem:

  • gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern und Eltern (insbesondere rechtskräftige Scheidungs-, Trennungs- oder Vaterschaftsurteile, Entscheide im Eheschutzverfahren, Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren, Entscheide betreffend vorläufige Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Vaterschaftsverfahren)
  • durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (vor 2013: Genehmigung durch Amtsvormundschaft / kommunale Vormundschaftsbehörde)

Bei Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung ist die unterhaltspflichtige Person berechtigt, innert 20 Tagen auf dem ordentlichen Prozesswege eine Aberkennungsklage anzuheben, um materiell den Nichtbestand der Forderung feststellen zu lassen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann im Falle der provisorischen Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt werden.

Provisorische Rechtsöffnungstitel in Bezug auf Unterhaltsansprüche sind unter anderem:

Für die Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahrens ist ein hohes Mass an Fachwissen erforderlich. Vor allem im Bereich der besonderen Unterhaltsbeiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB) sowie im Zusammenhang mit dem Unterhalt für das volljährige Kind stellen sich oftmals Herausforderungen in Bezug auf die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels (vgl. Kapitel 22.2.4.2 Vollstreckbarer Rechtstitel für Volljährigenunterhalt). Dies insbesondere aufgrund unpräziser Formulierungen in Entscheiden und Verträgen, was dazu führt, dass ein Rechtstitel nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall juristischen Rat beizuziehen.

Schritt 6: Pfändung

Schliesslich wird durch das Betreibungsamt die Pfändung vollzogen, das heisst, die unterhaltspflichtige Person wird aufgefordert anzugeben, wie hoch deren Einkünfte und Lebenskosten sind. Diese und die pfändbare Quote werden in der Pfändungsurkunde ausgewiesen. Die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde prüft die Angaben zu den Einkünften und Lebenskosten und vergleicht diese mit den eigenen Daten. Bedeutende Abweichungen sollten dem Betreibungsamt gemeldet werden, damit die pfändbare Quote allenfalls angepasst werden kann. Bei der Überprüfung der Pfändungsurkunde ist zudem darauf zu achten, dass die zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge prioritär berücksichtigt werden (als Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), und dass die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge der letzten 6 Monate in die erste Forderungsklasse (Art. 219 SchKG) aufgenommen wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, das Betreibungsamt zu kontaktieren.

Sollten schon vor einer Betreibung der Unterhaltsbeiträge Pfändungen laufen, kann die zuständige Gemeinde im Namen des berechtigten Kindes ein Vorfahrprivileg (BGE 89 III 65) geltend machen. Dies bedeutet, dass nicht abgewartet werden muss, bis die laufende Pfändung endet, sondern die neue Pfändung soll damit direkt in die laufende Pfändung integriert werden. Das Vorfahrprivileg ist beim Betreibungsamt zu verlangen. Das Vorfahrprivileg erstreckt sich nicht auf Unterhaltsbeiträge, die vom Gemeinwesen bevorschusst wurden (vgl. BGer 5A_490/2018 E. 3.7).

Konnte die Forderung durch die Pfändung nicht oder nur teilweise gedeckt werden, wird für die Restschuld nach Ablauf des Pfändungsjahres ein Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. 149 Abs. 2 SchKG) ausgestellt. Dieser kann innerhalb eines halben Jahres mit einem Fortsetzungsbegehren wieder in Betreibung gesetzt oder die Forderung kann innert 20 Jahren mit dem Verlustschein erneut in Betreibung gesetzt werden. Nach Ablauf von 20 Jahren verjährt der Verlustschein.

Mehr zum Thema:
Website der Betreibungsämter des Kantons Aargau
Merkblatt zur Schweizerischen Schuldbetreibung (PDF, 6 Seiten, 53 KB)

22.2.8.2 Schuldneranweisung

Mit einer Schuldneranweisung (Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 177 ZGB für Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten oder Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 291 ZGB für Unterhaltsansprüche des Kindes) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der unterhaltspflichtigen Person zivilrechtlich verpflichtet werden, die künftigen Unterhaltsbeiträge direkt der anspruchsberechtigten Person auszuzahlen. Auch Sozialversicherungen können bei Versicherungsansprüchen der unterhaltspflichtigen Person zur direkten Auszahlung angewiesen werden.

Ein grosser Vorteil in der Schuldneranweisung liegt in deren Vorrang gegenüber einer Pfändung. Da eine Schuldneranweisung einen massiven Eingriff in die Rechte der unterhaltspflichtigen Person darstellt und ihr insbesondere am Arbeitsplatz schaden kann, muss deren Anordnung verhältnismässig sein.

Die Schuldneranweisung setzt voraus, dass die unterhaltspflichtige Person die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber einem oder mehreren Kindern vernachlässigt (Art. 291 ZGB). Es ist eine gewisse Schwere der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht erforderlich, indem Unterhaltszahlungen über einen längeren Zeitraum nicht oder nur teilweise erfolgen oder sich stets massgeblich verzögern. Das bisherige Verhalten der unterhaltspflichtigen Person muss darauf hindeuten, dass deren Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich diese auch in Zukunft nicht bessern wird. Auf das Verschulden der unterhaltspflichtigen Person kommt es indessen nicht an. Unterbleibt die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nur ausnahmsweise ganz oder teilweise oder erfolgt diese in Ausnahmefällen zeitlich verzögert, ist die richterliche Schuldneranweisung unzulässig (vgl. BGer 5A_479/2018 E. 5.5.2).

Eine Schuldneranweisung erfolgt nur auf Begehren im Rahmen eines Zivilprozesses. Auch das bevorschussende Gemeindewesen ist legitimiert, die Schuldneranweisung zu verlangen (Legalzession).

22.2.8.3 Arrest

Ein Arrest (Art. 271 ff. SchKG) ist eine amtliche Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Schuldnerin / des Schuldners (unterhaltspflichtige Person), welche auf Verlangen der Gläubigerin / des Gläubigers (anspruchsberechtigte Person) erfolgt. Es handelt sich beim Arrest um eine Sicherungsmassnahme, mit welcher eine Forderungssicherung für bereits fällige Unterhaltsbeiträge erfolgen soll (für die Sicherung zukünftiger Unterhaltsbeiträge (vgl. Kapitel 22.2.8.4 Sicherstellung). Diese soll verhindern, dass Vermögenswerte durch die Schuldnerin / den Schuldner beiseitegeschafft werden, um sich so einer Zwangsvollstreckung (z.B. Pfändung) zu entziehen.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Arrest erfüllt sein (Art. 271 und 272 SchKG):

  • Arrestforderung (fällige Unterhaltsbeiträge der Vergangenheit)
  • Arrestgegenstand (pfändbares Vermögen, darf nicht pfandgesichert sein); mögliche Arrestgegenstände sind insbesondere:
    - Guthaben auf Bankkonten
    - Vorsorgeguthaben
    - Erbanteile
    - Luxusgüter
  • Arrestgrund (muss glaubhaft gemacht, nicht bewiesen, werden); mögliche Arrestgründe sind insbesondere:
    - Kein fester Wohnsitz der unterhaltspflichtigen Person
    - Im Ausland lebende unterhaltspflichtige Person mit Vermögen in der Schweiz
    - Anstalten zur Flucht der unterhaltspflichtigen Person
    - Beiseiteschaffen oder Verschleudern von Vermögen durch die unterhaltspflichtige Person

Der Arrest wird gestützt auf Art. 272 SchKG mit einem entsprechenden Begehren beim Gericht am Ort, wo sich die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte befinden, oder beim Gericht am Betreibungsort der Schuldnerin / des Schuldners (vgl. Kapitel 22.2.8.1 Betreibung) verlangt. Die durch den Arrest angestrebte Wirkung kann nur erzielt werden, wenn der Schuldner / die Schuldnerin keine Kenntnisse von diesem hat. Andernfalls könnten Vermögenswerte beiseite geschafft werden, bevor diese arrestiert sind.

22.2.8.4 Sicherstellung

Mit der Sicherstellung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB für Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten oder Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 291 ZGB für Unterhaltsansprüche des Kindes) kann die unterhaltspflichtige Person dazu verpflichtet werden, für die zukünftigen Unterhaltsbeiträge (für die Sicherung bereits fälliger Unterhaltsbeiträge vgl. Kapitel 22.2.8.3 Arrest) angemessen Sicherheit zu leisten.

Für die Sicherstellung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • definitiver Rechtsöffnungstitel (vgl. Kapitel 22.2.8.1 Betreibung)
  • Beharrliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht oder
  • Anstalten zur Flucht der unterhaltspflichtigen Person
  • Beiseiteschaffen oder Verschleudern von Vermögen durch die unterhaltspflichtige Person

Dem Richter muss glaubhaft dargelegt werden, dass künftige Unterhaltsbeiträge voraussichtlich nicht bezahlt werden. Eine Sicherstellung ist zudem nur dann möglich, wenn ein entsprechender Vermögenswert der unterhaltspflichtigen Person vorhanden ist. Der entsprechende Vermögenswert kann in Form von eigenem Vermögen oder auch in Form von Ansprüchen bestehen (beispielsweise Erbschafts- oder Freizügigkeitsansprüche). Sind Freizügigkeitsguthaben zur Auszahlung beantragt worden, sollte gleichzeitig mit der Sicherstellung die Vorsorgeeinrichtung der unterhaltspflichtigen Person informiert und die Auszahlung gesperrt werden, damit kein Geld beiseitegeschafft werden kann. Es kann auch bereits vorsorglich eine Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung erfolgen, sobald sich die unterhaltspflichtige Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltsbeiträgen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug befindet (Art. 13 InkHV). Gestützt auf Art. 14 InkHV trifft die Vorsorgeeinrichtungen eine umfassende Meldepflicht in Bezug auf ihr gemeldete unterhaltspflichtige Personen (vgl. Kapitel 22.2.11 Vorsorgeeinrichtungen).

Das Begehren um Sicherstellung ist im Rahmen eines Zivilprozesses geltend zu machen.