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20.6 Geltendmachung Rückerstattung

20.6.1 Rückerstattungsvereinbarung

Die Gemeinden regeln die Rückerstattung in erster Linie mittels Vereinbarungen mit der rückerstattungspflichtigen Person (§ 21 Abs. 2 SPG). Diese Vereinbarungen werden auf Basis der Freiwilligkeit abgeschlossen. Das heisst, die Höhe der Zumutbarkeit (§ 20 Abs. 1 SPG) sowie die Modalitäten der Rückerstattung können von der rückerstattungspflichtigen Person mit der Gemeinde frei vereinbart werden. Bei Vorliegen einer Vereinbarung i.S.v. § 21 Abs. 2 SPG kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Betrag für die rückerstattungspflichtige Person zumutbar ist. Eine Überprüfung der Einkommens- oder Vermögensfreigrenze wird deshalb für die Gültigkeit der Vereinbarung nicht vorausgesetzt. Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Vereinbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen. Vorausgesetzt ist, dass die abgemachten regelmässigen Ratenzahlungen oder die Einmalzahlung innert vereinbarter Frist erfolgen (§ 20 Abs. 5 SPV). Ausnahmen bilden Rückerstattungen aus grösserem Vermögen oder Rückerstattungen infolge hoher Einkommen.

Um die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden, wird in Anlehnung an die Erläuterungen der SKOS empfohlen, die Rückerstattung aus Einkommen frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende geltend zu machen. Die Rückzahlungen aus Einkommen sind auf eine zumutbare Dauer zu begrenzen (§ 20 Abs. 3 lit. b SPV). Es liegt im Ermessen der Gemeinden, welche Rückzahlungsdauer im Einzelfall zumutbar scheint. Ebenfalls in Anlehnung an die Erläuterungen der SKOS zur Rückerstattung wird jedoch empfohlen, für die gesamte Rückzahlungsdauer maximal vier Jahre vorzusehen und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckt gebliebenen Auslagen vollständig zu verzichten. Unter Abwägung aller Umstände hat die Gemeinde nach ihrem Ermessen die Rückerstattungsform mit der rückerstattungspflichtigen Person zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse jederzeit zugunsten der rückerstattungspflichtigen Person angepasst werden.