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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.3 Abtretung

Falls eine Direktauszahlung nicht möglich ist, kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, ob der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird (§ 12 Abs. 3 SPG). Bevorschusst die Sozialbehörde also solche Leistungen (im Umfang des Existenzbedarfs) und ergibt sich aus dem Gesetz kein klares Rückforderungsrecht, so hat sich die anspruchsberechtigte Person schriftlich zur Rückerstattung des bevorschussten Betrages zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt nur für den Fall, dass die erwartete Leistung später auch tatsächlich gewährt wird.

Eine Abtretung hat aufgrund einer schriftlichen Erklärung der unterstützten Person zu erfolgen (Art. 165 OR). Die Abtretung bedarf keiner Einwilligung des Schuldners und ist dann zulässig, wenn ihr nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist eine Abtretung nur eingeschränkt möglich. Eine Abtretung ist beispielsweise bei Forderungen einer bedürftigen Person auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung möglich.

Abtretungen von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sind vor ihrer Fälligkeit unzulässig (Art. 39 BVG). Für die Frage der Fälligkeit sind nebst den allgemeinen gesetzlichen auch die reglementarischen Bestimmungen der Freizügigkeitseinrichtung relevant.