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10.2 Drittauszahlungen von Sozialversicherungsleistungen

10.2.4 Ausrichtung der Nachzahlungen an bevorschussende Dritte (Verrechnungen)

Haben die Gemeinden anstelle einer noch ausstehenden Leistung Vorschussleistungen erbracht und sich dabei vorbehalten, diese zurückzufordern, falls eine Leistung zugesprochen wird, dann kann auf deren Gesuch hin die nachzuzahlende Leistung an diese Gemeinden ausgerichtet werden.

Voraussetzungen für eine solche Drittauszahlung sind

  • der Nachweis, dass die Vorschussleistungen erbracht worden sind.
  • die schriftliche Zustimmung der leistungsberechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters.

Eine solche Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Voraussetzungen gegeben sind analog den Ausführungen zur Drittauszahlung auf Begehren Dritter (vgl. Kapitel 10.2.2.) oder wenn sich das Rückforderungsrecht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Bestimmungen eindeutig ergibt.

Das Gesuch um Auszahlung ist an die SVA Aargau zu richten. Damit eine Drittauszahlung erfolgen kann, muss das Gesuch frühestens bei der Leistungsanmeldung und spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung vorliegen. Für das rechtzeitige Einreichen des Gesuchs sind die Interessierten verantwortlich. Nachträglich eingehende Leistungen dürfen nur dann mit zuvor ausgerichteter Sozialhilfe verrechnet werden, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Für den Restbetrag ist die Rückerstattung gemäss § 20 SPG zu prüfen.